Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind die Gesellschafter einer GmbH rechtlich gesehen in Ihrer Entscheidung frei, welche Zahlungen sie bei der Kündigung des Gesellschaftervertrages durch einen der Gesellschafter vereinbaren, so dass rechtlich gesehen auch die Vereinbarung eines „negativen“ Kaufpreises in Betracht kommt.
Aus diesem Grund ist die vertraglich vereinbarte Regelung im Gesellschaftervertrag nach dem Sinn und Zweck zum Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung auszulegen. Üblicherweise wird bei Vereinbarungen einer Abfindung nach dem Stuttgarter Verfahren eine mit der folgenden Vereinbarung vergleichbare Regelung getroffen:
„Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er als Abfindungsguthaben einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil am Unternehmenswert, der nach dem von der Finanzverwaltung für nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft angewandten Stuttgarter Verfahren in der jeweiligen Fassung der Erbschaftssteuerrichtlinien (derzeit R 96 ff ErbStR) zu ermitteln ist.“
Liegt in Ihrem Fall eine vergleichbare Formulierung vor, so ist schon wegen der Wortwahl „Abfindungsguthaben“ kein negativer Wert möglich. Des Weiteren würde einem negativen Wert auch der Sinn einer solchen Abfindungsregelung widersprechen, da eine solche Regelung üblicherweise ein Ausgleich für den Gesellschafteranteil darstellen soll und ein Gesellschafter nie kündigen würde, wenn er dafür noch etwas zahlen müsste, aber bei Beibehaltung seines Anteils wegen Volleinzahlung der Gesellschafteranteile keine Verpflichtung zur Einzahlung von weiterem Kapital hätte (Stichwort. Haftungsbefreiende GmbH).
Sollte Ihre Formulierung im Gesellschaftervertrag anders lauten, so biete ich Ihnen an, mir diese per Email oder über die Nachfragefunktion zukommen zu lassen. Ich werde dann umgehend zu dieser konkret Stellung nehmen.
Bzgl. der Überschuldung weise ich daraufhin, dass nach derzeitiger Rechtslage der Geschäftsführer bei einer Überschuldung insolvenzantragspflichtig ist. Nach dem vermutlich am 01.11.2008 in Kraft tretenden neuen GmbHG sind zukünftig u.U. auch die Gesellschafter in bestimmten Fällen insolvenzantragspflichtig.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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Rückfrage vom Fragesteller
19.10.2008 | 18:36
Sehr geehrter Herr Lattreuter,
besten Dank für die rasche Antwort.
Anbei sende ich Ihnen die Ausschnitte aus dem Vertrag.
Heisst das, daß ich nicht verpflichtet bin, bei meinem Anteil von 10% im Falle einer Negativbewertung der Firma (was ich annehme ) diesen an die Firma zu zahlen, da im Vertrag eindeutig von einer Abfindung die Rede ist?
Besten Dank!
Bewertung und Abfindung:
1.
Soweit sich aus disesem Vertrag nichts andres ergibt, ist in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Einziehung von Geschäftsanteilen dem betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen.
3.
Die Bewertung des Geschäftsanteils in den Fällen der §§ 6 Nr. 2d (2d, wenn der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter durch eine Kündigung des Gesellschafters endet. ) ist der vom Finanzamt zuletzt festgestellte, vor dem Bewertungsstichtag liegende oder mit ihm zusammenfallende rechtskräftige Gemeinwert des Geschäftsanteils zugrundezulegen mit der Maßgabe, daß eine Änderung dieses Wertes (z.B. anläßlich einer Betriebsprüfung ) auf die Abfindung ohne Einfluß sein soll. Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens ist das jeweilige zu versteuernde Einkommen zuerst um die Erträge aus Lizenzen, auf die der ausscheidende Gesellschafter künftig Anspruch hat, zu bereinigen.
Die Entschädigung ist in zwei gleichen Jahresraten zu bezahlen. die erste Rate wird 6 Monate nach der Abtretung, bzw. Beschlußfassung über die Einziehung, fällig; die folgenden Raten sind jeweils ein Jahr nach Fälligkeit der vorangegangenen Rate zu entrichten. die Entschädigung ist vom Tage der Abtretung, bzw. der Beschlußfassung über die Einziehung an, mit 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. die Zinsen sind halbjährlich auf den Schluß eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.10.2008 | 20:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich hiermit wie folgt beantworte:
Aufgrund der Wortwahl „Abfindung“ würde ich es so sehen wie Sie.
Die Regelung hatte vermutlich den Sinn gehabt, dass bei Kündigung oder Ausschluss der Wert des Gesellschafteranteils des ausscheidenden Gesellschafters ausgeglichen werden sollte. Da üblicherweise im Gesellschaftervertrag zudem geregelt ist, dass sich die anderen Gesellschafter der Kündigung des einen Gesellschafters innerhalb einer bestimmten Frist anschließen können und grundsätzlich das Stuttgarter Verfahren nur der Wertfeststellung dient, bleibt nach meiner Meinung nur die oben erwähnte Auslegung übrig.
Im Ergebnis ist daher im schlimmsten Fall ein Wert von 0 Euro anzusetzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer anderen Lösung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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