§§ 489 und 490 BGB
vom 2.7.2005
15 €
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von
Rechtsanwalt Fabian Sachse / Langen
Ich erwäge derzeit den Verkauf des Grundstücks bin mir aber nicht sicher. Mir ist bekannt, dass ich gemäß § 490 Abs. 2 BGB beim einem eventuellen Verkauf des Grundstücks, auf dem die Grundschuld zur Besicherung des Kredits lastet, den Kredit auch dann kündigen könnte, wenn ich jetzt eine neue Zinsbindung eingehen würde. ... Ich werde natürlich versuchen, mit der Bank zu vereinbaren, dass ich innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluß der neuen Zinsbindungsvereinbarung das Darlehen jederzeit (bis dahin ist klar, ob ich das Grundstück verkaufen werde oder nicht) zurückzahlen oder kündigen kann, bin mir aber nicht sicher, ob ich das bei den Vertragsverhandlungen durchsetzen kann.