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SGB 2

| 25. Juni 2015 14:28 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Jahn, LL.M. (US)

Zusammenfassung

Im Rahmen des SGB-2 Vermögensbegriffs findet keine Erstellung einer Bilanz immer Sinne einer Saldierung aller Aktiva und Passiva statt sondern es kommt nur auf die Aktiva an, von dem das Schonvermögen abzusetzen ist.

Beim ALG2 Erstantrag hatte ich ein Grundstück, das damals nicht als verwertbares Vermögen
eingestuft wurde, da es eine Erbengemeinschaft war und der andere Erbe nicht verkaufen wollte.
Nun haben wir das Grundstück verkauft und ich habe anteilig 12500,-- € erhalten.
Mein Schonvermögen: 7500,-- € plus 750,-- also 8250,-- €.
Vor dem Erstantrag auf ALG2 hatte ich ein privates Darlehen von 2200,-- € welches für die Tilgung von Schulden aus der Zeit vor dem ALG2 Erstantrag verwendet wurde, das betreffende Grundstück diente hierbei als Sicherheit.
Vom Jobcenter habe ich zwei Darlehen für die Tilgung von Stromschulden und Gas/Wasser-Schulden aus der Zeit vor dem ALG2 Erstantrag in der Höhe von insgesamt 3300,-- € erhalten.
Für die Darlehen vom Jobcenter wurden mir monatlich 10% von der Hilfe zum Lebensunterhalt abgezogen, es sind noch ca. 2000,-- € zu zahlen.
Nun möchte das Jobcenter die Darlehen nicht von den 12500,-- € Erlös für das Grundstück abziehen und dann das restliche Vermögen berechnen, sondern die wollen zuerst das Vermögen berechnen, d.h. 12500,-- minus Schonvermögen 8250,-- €, wären dann 4250,-- €
und dann soll ich die Darlehen von meinem Schonvermögen erstatten. Die 4250,-- € müßte ich dann zum Lebensunterhalt verwenden, das ALG2 würde so lange ausgesetzt.
Dies halte ich für ausgesprochen ungerecht, denn die Schulden stammen allesamt aus der Zeit vor dem ALG2 Erstantrag. Wäre das Grundstück damals verkauft worden, dann hätte ich die Schulden ja auch vor der Ermittlung des Vermögens bezahlt, hätte also das Schonvermögen behalten dürfen. Jetzt soll ich die gesamten Schulden von meinem Schonvermögen bezahlen.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes wie folgt:

Das JC- verfährt hier richtig. Vermögen i.S.v. § 12 SGB ist gerade KEINE Bilanz im Sinne einer Saldierung aller Aktiva und Passiva (BSG 18.Feb. 2014 Az. B4 AS 28/09 Rz.22), sondern es kommt nur auf die Aktiva an. Die nicht erlaubte Saldierung von Aktiva und Passiva ist aber worauf Sie hinaus wollen, damit entweder das Schonvermögen in größerem Umfang erhalten bleibt, oder der ALG-2-Anspruch früher wieder anfängt, weil wieder Bedürftigkeit vorliegt. Man berücksichtigt aber ausschließlich die Aktiva, die €12.500,- in Ihrem Falle, und zieht davon das Schonvermögen ab, das sie ja schon selbst berechnet haben.

Ob Sie von dem Saldo daraus, das die Bedürftigkeit vorübergehend ausschließt, Schulden beim JC oder bei privaten Gläubigern bedienen oder nicht, ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht relevant, weil eben überhaupt keine Saldierung der Aktiva und Passiva erfolgt, sondern es kommt nur auf die Aktiva abzüglich Schonvermögen an.

Entsprechend werden in den fachlichen Hinweisen der ARGE zu § 12 SGB II auch immer nur einzelne Aktivpositionen, keine Passivposten genannt. Ich weiß, dass diese Betrachtung buchhalterisch oder im Rahmen einer reine „Geldbetrachtung" gesagt gelinde gesagt, etwas befremdlich ist, aber der Vermögensbegriff des SGB II ist nun einmal autonom, ohne dass es auf steuerrechtliche Erwägungen ankommt (siehe z.B. § 8 ALG-2-VO). Das hat seinen Grund in der beabsichtigten absoluten Nachrangigkeit von SGB-2 Leistungen gegenüber allen anderen Geldquellen.

Ich bedaure Ihnen nicht Erfreuliches mitteilen zu können und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn

Ergänzung vom Anwalt 28. Juni 2015 | 13:57

Vielleicht gibt es hier doch noch eine Besonderheit die Ihren Fall vom Normalfall unterscheidet. Sie geben oben an, dass das "das betroffene Grundstück dabei als Sicherheit diente".

Ich verstehe, dass so, dass entweder der Anteil an der Erbengemeinschaft verpfändet wurde oder ihr Miteigentumsanteil für die private Altverbindlichkeit entsprechend belastet, jedenfalls auch ein Sicherungsmittel (Hypothek oder Grundschuld) ins Grundbuch eingetragen. Das ändert nun zwar nichts an obigen Verbot der Saldierung von Aktiva und Passiva i.R.d. Vermögensgesamtbetrachtung; es ändert aber etwas an der Bewertung dieses Miteigentumsanteils. Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 12 Abs.3 SGB II ). "Unter dem Verkehrswert ist der Geldbetrag zu verstehen, der durch eine Verwertung des Vermögensgegenstandes im freien Geschäftsverkehr zu erzielen ist" (=12.39 der Fachlichen Hinweise der BA zu § 12 SGB II ). Im freien Geschäftsverkehr kauft aber niemand einen beliehener Miterben- oder Miteigentumsanteil zu dessen Nennwert sondern nur zum Nennwert abzüglich des beliehenen Teiles.

Jetzt wäre aber immer noch noch eine Hürde zu überwinden, für die es auf die genaue Chronologie von Eintragung des Sicherungsmittels ins Grundbuch und ALG-2-Antragstellung ankommt, die ich nicht kenne. § 12 Abs.4 SGB II S.2. lautet: "Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung gestellt wird, bei späteren Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbes. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigten."

Prüfen Sie bitte, die genaue Chronologie von Eintragung der Sicherheit ins Grundbuch und ALG-2 Antragstellung. Am einfachsten wäre es, wenn alles vor der ALG-2 Antragstellung passiert ist. Dann müssen sie bei JC klar machen, dass dieser Miteigentums/Miterbenanteil überhaupt niemals einen Verkehrswert von €12.500,- hatte sondern von € 12.500 abzüglich des beliehenen Teiles.

mfg ra. jahn

Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2015 | 19:30

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