Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes wie folgt:
Das JC- verfährt hier richtig. Vermögen i.S.v. § 12 SGB ist gerade KEINE Bilanz im Sinne einer Saldierung aller Aktiva und Passiva (BSG 18.Feb. 2014 Az. B4 AS 28/09 Rz.22), sondern es kommt nur auf die Aktiva an. Die nicht erlaubte Saldierung von Aktiva und Passiva ist aber worauf Sie hinaus wollen, damit entweder das Schonvermögen in größerem Umfang erhalten bleibt, oder der ALG-2-Anspruch früher wieder anfängt, weil wieder Bedürftigkeit vorliegt. Man berücksichtigt aber ausschließlich die Aktiva, die €12.500,- in Ihrem Falle, und zieht davon das Schonvermögen ab, das sie ja schon selbst berechnet haben.
Ob Sie von dem Saldo daraus, das die Bedürftigkeit vorübergehend ausschließt, Schulden beim JC oder bei privaten Gläubigern bedienen oder nicht, ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht relevant, weil eben überhaupt keine Saldierung der Aktiva und Passiva erfolgt, sondern es kommt nur auf die Aktiva abzüglich Schonvermögen an.
Entsprechend werden in den fachlichen Hinweisen der ARGE zu § 12 SGB II
auch immer nur einzelne Aktivpositionen, keine Passivposten genannt. Ich weiß, dass diese Betrachtung buchhalterisch oder im Rahmen einer reine „Geldbetrachtung" gesagt gelinde gesagt, etwas befremdlich ist, aber der Vermögensbegriff des SGB II ist nun einmal autonom, ohne dass es auf steuerrechtliche Erwägungen ankommt (siehe z.B. § 8 ALG-2-VO). Das hat seinen Grund in der beabsichtigten absoluten Nachrangigkeit von SGB-2 Leistungen gegenüber allen anderen Geldquellen.
Ich bedaure Ihnen nicht Erfreuliches mitteilen zu können und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Vielleicht gibt es hier doch noch eine Besonderheit die Ihren Fall vom Normalfall unterscheidet. Sie geben oben an, dass das "das betroffene Grundstück dabei als Sicherheit diente".
Ich verstehe, dass so, dass entweder der Anteil an der Erbengemeinschaft verpfändet wurde oder ihr Miteigentumsanteil für die private Altverbindlichkeit entsprechend belastet, jedenfalls auch ein Sicherungsmittel (Hypothek oder Grundschuld) ins Grundbuch eingetragen. Das ändert nun zwar nichts an obigen Verbot der Saldierung von Aktiva und Passiva i.R.d. Vermögensgesamtbetrachtung; es ändert aber etwas an der Bewertung dieses Miteigentumsanteils. Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 12 Abs.3 SGB II
). "Unter dem Verkehrswert ist der Geldbetrag zu verstehen, der durch eine Verwertung des Vermögensgegenstandes im freien Geschäftsverkehr zu erzielen ist" (=12.39 der Fachlichen Hinweise der BA zu § 12 SGB II
). Im freien Geschäftsverkehr kauft aber niemand einen beliehener Miterben- oder Miteigentumsanteil zu dessen Nennwert sondern nur zum Nennwert abzüglich des beliehenen Teiles.
Jetzt wäre aber immer noch noch eine Hürde zu überwinden, für die es auf die genaue Chronologie von Eintragung des Sicherungsmittels ins Grundbuch und ALG-2-Antragstellung ankommt, die ich nicht kenne. § 12 Abs.4 SGB II
S.2. lautet: "Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung gestellt wird, bei späteren Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbes. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigten."
Prüfen Sie bitte, die genaue Chronologie von Eintragung der Sicherheit ins Grundbuch und ALG-2 Antragstellung. Am einfachsten wäre es, wenn alles vor der ALG-2 Antragstellung passiert ist. Dann müssen sie bei JC klar machen, dass dieser Miteigentums/Miterbenanteil überhaupt niemals einen Verkehrswert von €12.500,- hatte sondern von € 12.500 abzüglich des beliehenen Teiles.
mfg ra. jahn