Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Zunächst einmal ist eine realistische Einschätzung nur möglich, wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und geprüft werden können. Ich empfehle Ihnen daher dringend, unsere Kanzlei oder eine andere Kanzlei vor Ort mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Ein außergerichtliches Anwaltsschreiben kostet bei einem Streitwert von EUR 20.000,00 nach den gesetzlichen Gebühren EUR 840,00.
2. Anhand Ihrer Schilderung sieht die Rechtslagen wie folgt aus:
Sie haben bei Erschließung des Baulands nicht gewusst, dass die Straße A noch nicht vollständig erschlossen war. Das war offensichtlich nicht der Fall. Aufgrund des Passus in den Verkaufsverträgen des Baulandes, dass mit Zahlung des Kaufpreises auch die Erschließungskosten der anliegenden Straßen abgegolten sind, mussten Sie die Erschließungskosten für die Straße A hinsichtlich der von Ihnen verkauften Grundstücke bezahlen. Soweit ist alles klar.
Die Beitragspflicht für die Straße ist nach Ihrer Aussage erst nach der Übertragung des Teilgrundstücks von L an S und eventuell B entstanden.
Sie möchten einwenden, dass S und B nicht Ihre Vertragspartner sind.
Jedoch sieht die Rechtslage so aus, dass Sie im Vertrag gegenüber L die Erschließung quasi vertraglich versichert haben. Aufgrund der Klausel in dem Verkaufsvertrag müssen Sie die Kosten für die Erschließung der Straße A übernehmen, da diese anders als angenommen, noch nicht erschlossen war. Gegenüber L sind Sie demnach nach wie vor hinsichtlich des L verbliebenen Grundstücks verpflichtet, die Kosten hierfür zu übernehmen. Ihre Argumentation ist insofern schlüssig, als Sie gegenüber S und B keine eigene Verpflichtung haben. Gegebenenfalls hat L das Recht, Sie auch bezüglich des Teilgrundstücks in Anspruch zu nehmen. Mit S und B besteht jedoch nach Ihrere Aussage kein Vertrag und ist somit fraglich, woraus sich der Zahlungsanspruch ergeben soll. Ich würde Ihnen daher zunächst zustimmen, dass in dem Verhältnis zu S und B keine Zahlungsverpflichtung besteht. Jedoch kann L gegebenenfalls Ansprüche geltend machen.
3. Für eine verbindliche Aussage schicken Sie bitte das Anschreiben des gegnerischen RA herein. Ich möchte dann gerne die Angelegenheit kurz mit Ihnen telefonisch besprechen. Bitte schicken Sie mir Ihre vollständigen Daten. Diese Dienste liegen noch im Rahmen der hier bezahlten EUR 300,00.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen,
für eine unverbindliche Auskunft sollen und brauchen Sie keine Prüfung der Unterlagen vornehmen. Ich habe das Problem absolut eindeutig geschildert und erwarte von Ihnen als spezialisierte Anwälten für Vertragsrecht eine fundierte schriftliche Beurteilung. Hier noch einmal die einzige Frage, die mich jetzt noch interessiert und die Sie nur beantworten brauchen: Kann L Forderungen an B abtreten, die notariell nicht abgesichert sind?
Nach meiner Kenntnis bedürfen alle Absprachen, Ansprüche und Auflagen im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung. Als Anwältin für Vertragsrecht sind Ihnen sicherlich einige passende Urteile bekannt. Ich bitte, mir mitzuteilen, wo ich deren Text finden kann.
Noch ein Hinweis: 300 EUR sind der Stundensatz eines Staranwalts, falls seine Leistungen nach Zeitaufwaufwand abgerechnet werden. Sie sollten sich also entsprechend Mühe geben und nicht versuchen, mich mit einem "kurzen Telefongespräch" abzuspeisen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Wie ich Ihnen telefonisch bereits mitgeteilt habe, sind die Unterlagen und deren Prüfung entscheidend für die Antwort. Aus Ihrer Schilderung z.B. geht nicht hervor, was in den Abtretungserklärungen steht. Das ist aber ganz maßgeblich, weil es darauf ankommt, was genau abgetreten wurde.
Nach Ihrer Schilderung sieht es nach wie vor so aus, dass Sie gegenüber L als Schuldner verpflichtet sind. Wenn L seinen Anspruch auf Übernahme der Erschließzungskosten tatsächlich an S und B wirksam abgetreten hat, sind S und B nun Gläubiger der Forderung und können von Ihnen ebenfalls die Erfüllung verlangen. Ihre Ausführungen, dass Geschäfte mit Grundstücksbezug der notariellen Beurkundung bedürfen, ist zunächst richtig. Jedoch trifft das nicht auf die Abtretung von Zahlungsansprüchen aus einem Grundstücksgeschäft zu.
Die Abtretung ist formfrei, auch wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Geschäft beruht (BGH 89, 46, Palandt, Heinrichs, zu § 398, RN 7). Die Abtretungserklärung selbst bedarf somit nicht der notariellen Beurkundung.
Das bedeutet, dass Sie jetzt gegenüber S und B verpflichtet sind, die Schuld, die Sie ursprünglich L hatten, zu erfüllen. Da für die Unwirksamkeit der Abtretung keine Anhaltspunkte nach Ihrem derzeitigen Sachverhalt vorliegen, sind Sie verpflichtet, die Forderung gegenüber S und B zu erfüllen. Ob der Anspruch der Höhe nach gerechtfertigt war, kann ohne weitere Ausführungen nicht geklärt werden.
Eventuell haben Sie Einwendungen, die Sie gegen den Anspruch vorbringen können. Sie haben geschildert, dass Sie die Zahlungen bei den übrigen Grundstücken um 30% senken konnten. Wenn Ihnen das auch bei L gelungen wäre, können Sie einwenden, dass Sie auch gegenüber S und B nur 70% erstatten. S und B müssten sich dann den zuviel bezahlten Teil von der Gemeinde zurück holen.
Ich halte die Erfolgsaussichten für gering. Gegebenenfalls sind Sie nicht gegenüber S und B verpflichtet, jedoch besteht dann die Verpflichtung gegenüber L. Denkbar ist, dass Sie gegen die Höhe der Forderung angehen können. Dafür – auf die Gefahr, mich zu wiederholen- ist die Prüfung der Unterlagen notwendig.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin