Sehr geehrter Fragestelle,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
1)
Die Veräußerung an sich wirkt sich auf das Mietverhältnis nicht aus. Der Erwerber des Grundstücks tritt auf Vermieterseite in den Mietvertrag ein. Wechselseitige Rechte und Pflichten, die aus dem Mietvertrag erwachsen, bestehen in der gleichen Weise weiter fort wie vorher auch.
Das gleiche gilt auch für den Fall, dass das Eigentum am Hausgrundstück im Wege der Zwangsversteigerung auf einen Dritten übertragen wird. § 57a ZVG
räumt dem Ersteher zwar ein außerordentliches, befristetes Kündigungsrecht ein. Beim Wohnraummietvertrag steht dieses Sonderkündigungsrecht jedoch unter dem Kündigungsschutz des § 573 BGB
. Das heißt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben und darlegen muss. Hierunter fällt z. B. der sog. Eigenbedarf.
Dies gilt auch für eine etwaige Veräußerung im Insolvenzverfahren. Wichtig ist auch hier, dass die Insolvenzordnung den Erwerber nur von der Vertragslaufzeit, nicht aber von sonstigen Kündigungsbeschränkungen befreit. Der Kündigungsschutz des BGB bei der Wohnraummiete ist auch hier zu beachten. Der Erwerber muss folglich ein berechtigtes Interesse an der Kündigung geltend machen (§§ 573 BGB
), der Sie als Mieter widersprechen können (§§ 574 ff BGB
).
Das Bestehen eines berechtigten Interesses vorausgsetzt kann das Mietverhältnis spätestens zum Dritten eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Dies gilt für den Fall, dass das Mietverhältnis nicht länger als fünf Jahre besteht (wie in Ihrem Fall) oder etwa eine längere Frist mietvertraglich vereinbart wurde.
Beispiel: Das Mietverhältnis könnte spätestens am 03.02.2009 zum 30.04.2009 gekündigt werden.
2)
Ein Vorkaufsrecht für den Mieter besteht nicht, es sei denn, sie haben dies vertraglich mit Ihrem Vermieter vereinbart (sog. schuldrechtliches Vorkaufsrecht) oder das Grundstück ist mit einem sog. dinglichen Vorkaufsrecht auf Ihren Namen belastet. Ein Vorkausfrecht des Mieters besteht weiterhin im Bereich der Bildung von Wohnungseigentum.
Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt
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