wir wohnen bei einer genossenschaft zur miete. diese hat uns kuerzlich eine aenderung des mietvertrags zugeschickt. bisher steht naemlich in her hausordnung zum vertrag der satz "Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen... Für die übrigen Räume gilt der Fristenplan." der fristenplan sieht zusammengefasst folgende fristen vor (kueche, baeder..: 3 jahre, wohn, schlaf: 5 jahre, nebenraeume: 7 jahre). fakt ist: wir muessten eigentlich alle raeume bei auszug renovieren, da dies von uns in der letzten zeit nicht gemacht wurde. nach der langen vorrede nun meine frage: sollten wir lieber die mieterhoehung in kauf nehmen, weil uns der alte vertrag grundsaetzlich davon entbindet, schoenheitsreparaturen auszufuehren und auch die wohnung bei auszug nicht renoviert werden muss? ... der neue vertrag sieht ein beginn der neu gesetzten fristen fuer schoenheitsreparaturen ab unterzeichnung vor. bei auszug vor fristenablauf sieht der vertrag die zahlung eines kostenanteils vor. gleichzeitig ist eine aenderung der fristen vorgesehen, falls der zustand der wohnung es erfordert. ich wuerde das so interpretieren, dass ich bei annahme des vertrags zwar bspw. erst in 8 jahren wohn- und schlafraeume streichen muesste. der zustand der wohnung wuerde jedoch einen deutlich naeheren zeitpunkt begruenden und ich muesste bei auszug mit einem hohen kostenzuschuss an die genossenschaft richten. sehe ich das richtig, dass auch aus diesem grund eine annahme des vertrages nicht empfehlenswert ist?