Sehr geehrte Fragestellerin,
der Architekt kann kann Ihnen Leistungen in Rechnung stellen, sofern ein Architektenvertrag zustande gekommen ist. Ob dies schriftlich oder lediglich mündlich geschehen ist, ist dabei unerheblich. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig einen Architektenvertrag mit entsprechenden Vergütungsfolgen schließt, auch stillschweigend.
Auch eine evtl. Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Architekten zur Erbringung unverbindlicher Vorschläge ist nicht gleichzusetzen mit kostenlos.
Generell ist davon auszugehen, dass ein Architekt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für seine Arbeit zu honorieren ist, wenn dies nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war, was vor allem dann gilt, wenn die von dem Architekten erbracht Leistung mit erheblichem Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden war.
Üblicherweise ist von der Entgeltlichkeit der (Planungs-)tätigkeit eines Architekten auszugehen, auch wenn sich dieser sich zunächst nur mit der Vorplanung befasst hat.
Sobald der Architekt typische Berufsleistungen erbringt, ist von davon auszugehen, dass diese auch nur gegen Vergütung erbracht wird. Von unentgeltlicher Leistung kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Architektenleistung nur einen unerheblichen Aufwand verursacht hat, dieser z.B. nur flüchtige Handskizzen.
Generell kann formelhaft gesagt werden: Handelt es sich um nicht geringfügige Architektenleistungen ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung hat der Architekt einen Anspruch auf Vergütung.
Ihre Fragen lassen sich daher wie folgt konkret beantworten:
1. Aufgrund der mehrfachen Rücksprachen und Absprachen mit dem Architekten über, Details, die Reservierung, Vorplanung, (Vor-)ertragsentwurf etc. konnte meines Erachtens der Architekt von einer (zunächst unverbindlichen) Beauftragung ausgehen, weshalb auch eine Berechnung der bereits erbrachten Leistungen gerechtfertigt ist.
2. Wir hoch diese ausfallen dürfen, lässt sich allein anhand Ihrer Ausführungen nicht beurteilen. Die Berechnung von Architektenhonoraren ist eine Wissenschaft für sich. Die Honorarhöhe richtet sich nach der HOAI, dabei sind die Honorarzone, anrechenbare Baukosten und die Honorartabelle zugrunde zu legen. Mangels einer schriftlichen Beauftragung darf der Architekt allerdings nur nach Mindestsatz abrechnen, § 4 HOAI
. Für die konkrete Höhe des Honorars sind die erbrachten Leistungen maßgeblich. Zur genauen Ermittlung müssen sämtliche Detailangaben zugrund gelegt werden.
3. Einer Zahlungsverpflichtung werden Sie sich wohl nicht entziehen können. Warten Sie zunächst ab, was Ihnen der Architekt in Rechnung stellt. Achten Sie darauf, dass dieser die einzelnen Positionen konkret darlegt. Sollte Ihnen die Rechnung unangemessen hoch erscheinen, lassen Sie diese ggf. nochmals von einem Kollegen vor Ort auf Ihre Korrektheit prüfen.
Hier möchte ich noch darauf hinweisen, dass dies auch mit weiteren Kosten verbunden ist.
Gerne übernehme ich auch die weitere Beratung in dieser Angelegenheit für Sie.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Helzel
- Rechtsanwältin –
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Diese Plattform ist lediglich geeignet, eine erste Einschätzung zu geben, kann jedoch die persönliche Beratung eines Anwalts vor Ort nicht ersetzen.
Antwort
vonRechtsanwältin Stefanie Helzel
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