Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich kann eine Änderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, eine Anpassung des Vertrages zur Folge haben. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB
kann diese Anpassung verlangt werden, wenn es einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung nicht zugemutet werden kann, unverändert am Vertrag festzuhalten.
Bei dem Telefonvertrag stellt ein Umzug zwar eine solche Veränderung dar. Dennoch hat eine Vertragsanpassung mit einen geringstmöglichen Eingriff zu erfolgen. Die automatische Verlängerung des Laufzeit stellt keinen solchen geringen Eingriff dar. Dieses entspricht nicht der oben genannten Vorschrift. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen hat eine Vertragsanpassung zu erfolgen, die mit dem geringsten Eingriff auch den Interessen des Telefonabieters gerecht wird. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Ihnen als Kunde, wenn nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, auch das Recht einer Kündigung im Falle eines Umzuges nicht zusteht. Es stellt keinen Interessenausgleich dar, dass Ihnen auf der einen Seite kein Kündigungsrecht zusteht, Ihnen aber auf der anderen Seite ein neuer Vertrag gegen Ihren Willen aufgezwungen wird.
Sie sollten daher ungeachtet der Tatsache, dass Sie vom Wideruf keinen Gebrauch gemacht haben, nochmals dem neuen Vertrag widersprechen. Neben den obigen Ausführungen weisen Sie zudem darauf hin, dass der Hinweis versteckt auf der letzten Seite vorhanden gewesen ist und Sie zudem auch mündlich nicht auf diesen Vertragsschluss hingewiesen worden sind, sondern erst nach telefonischen Rücksprachen auf die letzte Seite aufmerksam gemacht wurden.
Letztendlich wird es aber von der richterlichen Einschätzung im Falle eines Verfahrens abhängen, wie dieses zu würdigen ist. Unter den obengenannten Voraussetzungen halte ich aber den Abschluss eines neuen Vertrages für nicht hinnehmbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 17.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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