Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Hochschule sich weigert oder nicht in der Lage ist, Ihnen die alten Zeiten, bzw. Zeiten anzubieten, die mit Ihrem Job verträglich sind, könnten Sie den Vertrag vorzeitig kündigen und für Beiträge für Zeiten, die Ihnen nicht angerechnet werden können, auch die Gebühren zurückverlangen.
Insofern sollten Sie die Hochschule noch einmal schriftlich per Einwurfeinschreiben zur weiteren Änderung auffordern und könnten dann kündigen, notfalls auch gerichtlich die Zahlungen zurückverlangen, da Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17. Juni 2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Ich befinde mich mittlerweile außerhalb der Regelstudienzeit (Studium komplett abbezahlt plus Beiträge, da ich außerhalb der Regelstudienzeit liege). Die Fachhochschule selbst ist nicht staatlich, aber deren Studiengänge staatlich anerkannt). Ist es da noch möglich Semesterbeiträge zurückzufordern ? Mir würden 3 Semesterbeiträge (3x 6 Monate a 670€) reichen um das Studium der anderen Fachhochschule bezahlen zu können, da ab dem 3. Semester nachweislich nicht mehr nach Studienverlaufsplan studiert werden könnte
Der Besuch der Fachhochschule wurde außerdem durch die Krebs-Erkrankung meiner Mutter, welche als Finanziererin fungierte, überschattet (selber Zeitraum). Die Wiederaufnahme des Studiums trotz bezahlter Kosten scheint unmöglich aufgrund der aktuellen Präsenzzeiten, welche wie bereits geschrieben anders ausgesucht worden nur nicht vertraglich festgelegt sind.
Sehr geehrter Fragesteller,
Beiträge könnten Sie in diesem Fall nicht zurückfordern, wohl aber die Mehrkosten, die Sie dann an einer anderen Hochschule haben, als wenn Sie dort geblieben wären. Hier müssten Sie dann beide Fälle gegenüber stellen.
Auch spielt es hierbei keine Rolle, ob die Hochschule staatlich oder privat ist, da bei einem Angebot an Berufstätige auch ein entsprechender Lehrplan bereitgehalten werden muss.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt