Ein paar Eckdaten zu der Immobilie: -Es ist eine Mischnutzung Gewerbe / Wohnen (aktuell eine Bank, vorher ein Franchise-Unternehmen) in einer Fußgängerzone, Gewerbeeinheit mit Schaufenster -Gesamtfläche 514,7m² -Fläche Gewerbeeinheit 200,9m² (ca. 39%) -Unsere Wohnfläche 120m² -Übrige Wohnfläche 193,8m² (auf drei weitere Wohnungen verteilt) Im Mietvertrag, welcher ein reiner Wohnraummietvertrag von Haus und Grund ist, haben wir bzgl. der Umlage von Betriebskosten eine Klausel stehen, die lautet: „Die Betriebskosten werden nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. ... Text=WuM%202006,%20200" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05: BGH klärt weitere Fragen zur Abrechnung von Betriebskosten im ..."... Folgende Fragen stellen sich mir daher bzgl. des weiteren Vorgehens und einer schriftlichen Rückmeldung zu der BK-Abrechnung: 1.Gilt in diesem Fall die Klausel aus dem Standard-Mietvertrag zur Umlage nach Fläche oder ist eine Trennung der Berechnung nach Einheitswert und Vorabzug für das Gewerbe aufgrund der Mischnutzung unabhängig von der Umlageklausel notwendig?