Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt ein sogenannter Nutzungsausfallschaden in Betracht, da Sie die Küche wegen der mangelhaften Lieferung nicht in vollem Umfang nutzen können (§§ 437 Nr. 3
, 280 BGB
).
Voraussetzung ist, dass Sie einen Nutzungswillen und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit gehabt haben (sogenannte Fühlbarkeit der Beeinträchtigung). Davon sollte man ausgehen, wenn Sie in dem Neubau bereits wohnen.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich an dem Wert, den die Verkehrsauffassung der Einsatzfähigkeit der Sache beilegt.
Was dies allerdings genau heißen soll, ist bei Küchen nicht ganz einfach zu bestimmen. Bei Kfz z.B. gibt es entsprechende Tabellen, an denen man sich orientieren kann. Die Höhe unterliegt grundsätzlich der freien Würdigung des Gerichts (§ 287 ZPO
).
Das Landgericht Tübingen hat in 80ern (Urteil vom 05-01-1989 - 1 S 145/88
) einmal 500 DM für 3 Wochen Ausfall zugesprochen.
Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 24. 7. 1998 - 7 O 161–98) hielt 5 DM pro Tag wegen fehlender Dunstabzugshaube und Mischbatterie für gerechtfertigt.
Diese Urteile sind allerdings schon recht alt.
Bezüglich der Höhe dürfte es auch darauf ankommen, wie das Provisorium aussieht und wann es (tatsächlich) eingebaut wird.
Je nach den Umständen und der Dauer des Ausfalls kann auch ein Betrag von 1.000 EUR gerechtfertigt sein. Zweckmäßig ist es oft, sich mit dem Unternehmer auf eine Summe zu einigen.
Den Kaufpreis können Sie in der Zwischenzeit allerdings nicht zurückverlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Wenn sich Schwierigkeiten ergeben, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu unter 0231.580 94 95 an.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
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44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 0231. 580 94 95
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