Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Thema der Unterhaltspflicht gegenüber der Kindesmutter und insbesondere deren Höhe ist aktueller denn ja und es kommen täglich neue Entscheidungen hervor.
Entscheidend ist für Sie § 1615 l BGB
.
1. Gemäß § 1615 l Abs. 1 S. 1 BGB
hat der Vater der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch umfast gemäß § 1615 l Abs. 1 S. 2 BGB
auch die Kosten infolge der Schwangerschaft bzw. der Entbindung.
2. Gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB
kann der Unterhaltsanspruch auf bis zu 3 Jahre nach Geburt des Kindes sich verlängern, soweit u.a. von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Wortlaut davon spricht, daß eine Tätigkeit nicht erwartet werden kann. Wann dies aber im Einzelfall ist, ist und bleibt höchst umstritten.
b) Wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, dann soll es darauf ankommen, ob ein - auch zeitweise - Betreuung durch den Kindesvater für die Kindesmutter zumutbar ist. Dies kann der Fal sein, wenn z.B. das gemeinsame Sorgerecht besteht. (so: Palandt, BGB- Kommentar, § 1615 l, Randnr. 10 (65. Auflage, 2006)).
c) Die Bereitschaft des Kindesvaters bzw. von Freunden oder Verwandenten, soll aber nicht ausreichen (Palandt, a.a.O).
d) Die Betreuung des Kindes muß aber nicht alleinige Ursache für die Nichtaufnahme der Erwerbestätigkeit der Mutter sein.
Die Beweislast dafür, daß eine Erwerbstätigkeit durch die Kindesmutter ausgeübt werden kann und zumutbar ist, trägt in IHrem Fall der Vater, als Sie.
3. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach der Lebensstellung der Kindesmutter vor der Geburt des Kindes (§ 1610 Abs. 1 S. 2 BGB
).
Ging die Mutter vor der Geburt des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nach, wird ihr Bedarf mit mindestens 770 EUR, bei Erwerbstätigkeit mit 840 EUR angesetzt.
4. Ihre Freundin hat wegen des Kindes (12 Jahre) einen Betreuungsunterhaltsanspruch gegen den Ex- Mann, wenn dieser leistungsfähig ist.
Das Kind aus der Ehe ist schon 12 Jahre alt. In Bezug auf den Ehemann hat Sie daher eine Verpflichtung zur Halbtagstätigkeit. Diese Einkommen muß Sie sich dann auch anrechnen lassen (vgl. Weinreich/Klein, Kompaktkommentar, Familienrecht § 1615 l, Rn. 17).
Ein Verwirkung des Ehegattenunterhaltes kann in Betracht kommen wenn man sich einem anderne Partner zuwendet und mit diesem in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Hier hängt es von den Einzelfällen ab. Dies gilt aber insbesondere dann, wen ein außerehliches Kind geboren wurde. Hier würde ich als Anwalt des Ex- Mannes auf Verwirkungen setzen.
Ich hoffe Ihnen einen gewissen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Klaus Wille