Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Leider ist Ihre Sachverhaltsschilderung nicht ganz vollständig und klar, so dass ich zunächst versuche, den Sachverhalt wiederzugeben.
A hält 51 %, B hält 49 % an einer Grundstücksgesellschaft, die wiederum von einer KG gehalten wird, an der A 95 % und B 5 % hat. (Hier ist mir das Verhältnis der KG zur GbR nicht ganz klar, hierzu benötige ich noch weitere Informationen)
B ist verstorben und wurde von C beerbt, wobei C eine natürliche Person ist; der Testamentsvollstrecker verwaltet derzeit die Anteile an beiden Gesellschaften. Über das Vermögen des C wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt richtig wiedergegeben.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die GbR gem. § 728 II BGB
aufgelöst und wandelt sich in eine Abwicklungsgesellschaft.Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Gesellschaft aufgelöst wird und jeder Gesellschafter seine Einlage, also seinen Grunstücksanteil zurückerhält. Das bedeutet: entweder Teilung des Grundstücks oder Verkauf und Teilung des Erlöses.
Da es sich, wie Sie schreiben, um eine Grundstücksgesellschaft handelt, ist es sehr wahrscheinlich, dass eine Fortsetzungsklausel vereinbart wurde. Ist das richtig?
In diesem Fall scheidet der insolvente Gesellschafter aus, der Anteil wächst der Gesellschaft an und der ausscheidende Gesellschafter erhält einen Abfindungsanspruch.Dieser entspricht seinem Anteil an dem Verkehrswert des lebenden Unternehmens. Dieser Verkehrswert muss wiederum unter Aufdeckung aller stillen Reserven ermittelt werden.
Aus Ihrer Schilderung bezüglich der KG entnehme ich, dass dort der insolvente Gesellschafter gem. § 131 III HGB
aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde.
Dies führt ebenfalls zur Anwachsung des Gsellschaftsanteils und löst einen Abfindungsanspruch aus. Auch bei der KG hat dies gem. § 253 HGB
die Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge. Der Abfindungsanspruch wird in der Regel durch die Erstellung einer Abschichtungsbilanz auf den Stichtag des Ausscheidens erstellt.
Dieser Abfindungsanspruch fällt dann in die Insolvenzmasse und dient der Befriedigung der Gläubiger.
Allerdings setzt dies voraus, dass die Gesellschaft in der Lage ist, den Abfindungsanspruch zu bezahlen. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Insolvenzverwalter diesen in der Regel einklagen. Wenn er einen Titel erhält, kann er in das Vermögen der Gesellschaft vollstrecken, das bedeutet, letztlich kann er auch in die Grundstücksgesellschaft vollstrecken und unter Umständen die Zwangsversteigerung des Grundstücks herbeiführen.
Wenn allerdings ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, so ist die Pfändung durch Gläubiger des C ausgeschlossen. Das Insolvenzverfahren ist grundsätzlich allein in die Hände des Insolvenzverwalters gelegt.
Bitte beachten Sie aber, dass im Gesellschaftsrecht eine Vielzahl von Gestaltungen möglich sind und dise dann erheblichen Einfluss auf das Ergebnis einer Prüfung haben. Auch kann das Hinzufügen oder Weglassen einer Insormation Ihrerseits das Ergebnis verändern.
Um Ihnen eine wirklich sichere Auskunft erteilen zu können, wäre ein Einblick in die Gesellschaftsverträge erforderlich.
Selbstverständlich stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung. Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Frage eine erste Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Caroline Pasquay
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 25.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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