Auszug aus Pachtvertrag: § 8 Außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages (1)Der/Die Verpächter/in - in den Fällen e) bis g) auch der/die Pächter/in - kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn a)der/die Pächter/in trotz Abmahnung den gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Fischerei oder den Bestimmungen dieses Vertrages gröblich zuwiderhandelt, b)der/die Pächterin das Fischwasser nachweislich schlecht bewirtschaftet und innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Frist die gerügten Mängel nicht abstellt, c)der/die Pächter/in mit der Bezahlung des Pachtzinses nach Mahnung länger als drei Monate im Verzug ist, d)der/die Pächter/in zahlungsunfähig wird, z.