Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage!
Sie müssen unterscheiden zwischen anzuwendendem Recht und Gerichtsstand.
Wenn kein Gerichtsstand vereinbart ist, so werden üblicherweise Vertragsmerkmale wie Ort der Vertragsschließung, Vertragssprache, Herlunft der Parteien und Ort des Vertragsgegenstandes herangezogen, um das jeweilige Recht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, daß ausländisches Recht anzuwenden ist.
Der Gerichtsstand entscheidet sich, wenn keiner vereinbart wird, nach den allgemeinen Regeln des deutschen Rechts.
Für die gegen Sie geltendgemachte Forderung ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig, der dortige Richter müßte folglich ausländisches Recht anwenden.
Die weiteren Fragen berühren ausländisches Recht. Ich muß Sie ausdrücklich darauf aufmerksam machen, daß ich (allein schon, weil ich nicht weiß, welches Land hier gemeint ist) hier nur allgemeine Hinweise geben kann, basierend darauf, daß bestimmte Prinzipien in allen Rechtsordnungen zumindest ähnlich sind.
Die Rechtmäßigkeit der Minderung entscheidet sich üblicherweise daran, ob Sie beweisen können, daß der Brunnen vorher ohne Probleme funktionierte und daß ein Versiegen nicht vorhersehbar war. Der Brunnen selber wäre als ein wesentlicher Teil des Grundstückes anzusehen, weil - wie sie selbst darlegen - er den gesamten Wasserbedarf des Grundstückes deckte, also einen höheren wirtschaftlichen Wert besaß. Wenn Sie also keinen erfolgreichen Beweis durchführen können, so wäre die Minderung üblicherweise rechtens.
Ein solches Zurückbehaltungsrecht kann ich mir nur sehr schwer vorstellen, ich würde eine Strafanzeige bei der dortigen Polizei andenken.
Das Urheberrecht an den Fotos haben Sie. Dementsprechend können Sie die Verwendung untersagen. Jedoch müßten Sie dies beweisen. Dies könnte schwierig sein, da die Gegenseite problemlos behaupten kann, selber die Fotos von dem (nunmehr) eigenen Haus gemacht zu haben.
Anhand des komplexen und grenzüberschreitenden Sachverhaltes muß ich dringendst(!!) anraten, einen Kollegen einzuschalten, nach Möglichkeit einen, der sich auf das einschlägige ausländische Recht spezialisiert hat. Meine Antwort dient nur der allgemeinen und grundlegenden rechtlichen Orientierung, die Nicht-Beauftragung eines Kollegen wäre sehr grob fahrlässig.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Das Land, um das es geht ist Schweden. Unser derzeitiger Wohnsitz (Aufenthaltsort) ist jedoch außerhalb Europas. Wäre ein evtl. Gerichtstermin dann in Übersee?
Und würde für die Abmahnung und Forderung nach dem Urheberrecht zunächst auch ein privates Schreiben reichen? (Ursprung der Photos läßt sich zweifelsfrei belegen.)
Haben Sie nochmals vielen Dank und nun auch ein gutes Wochenende!
Sehr geehrte Ratsuchende,
es hängt sehr davon ab, wie lange und unter welchen Umständen Sie an Ihrem derzeitigen Wohnsitz im Ausland verweilen, ob dies ein Wohnsitz begründet. Dies kann von hier aus und mit den wenigen Informationen nicht hinreichend beantwortet werden.
Da das Mahnverfahren nach Ihren Aussagen bereits läuft, sollten Sie unverzüglichst einen Anwalt an Ihrem deutschen Wohnsitz einschalten, sonst haben Sie einen Vollstreckungsbescheid gegen sich.
Eine Abmahnung ist im Urheberrecht lediglich ein Warnschuß vor den Bug, Sie können das selbstverständlich auch durch ein privates Schreiben erreichen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber