Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gerichtsstand bei Auslandsimmobilien u. Urheberrecht

2. Juni 2006 00:24 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Die Ausgangssituation:

Wir haben einen Bauernhof im europäischen Ausland verkauft, mit eigenem Brunnen.
Die Käufer reisten mit 6 Personen an und lebten, mit uns nach Vertragsabschluß gemeinsam noch einige Tage im Haus, badeten, wuschen Wäsche und sogar ein neuer Teich vor dem Haus wurde neu befüllt. Am Tag nach unserer Abreise (4 Tage nach Kaufvertragsunterzeichnung) versiegte der Brunnen urplötzlich und es mußte - lt. Fachmann - ein neuer gebohrt werden, da der alte kein Wasser mehr führen würde, was er jahrzehntelang tat.

Wir boten den Käufern an, uns aus Fairneß an einer Reparatur des vorhandenen Brunnens zu beteiligen, doch sie fordern nun den Gesamtpreis für die Neubohrung eines Brunnens von uns, der ein sehr viel besserer und leistungsstärkerer ist, als der ursprüngliche. Sie stellten dieses Versiegen als „verschwiegenen Mangel“ dar und erklärten, wir müßten zuvor davon gewußt haben. Auch das Argument, daß wir sie dann sicher nicht eingeladen hätten, mit uns noch im Haus zu wohnen, ohne das Wasser zu "rationieren", ließen sie ebenso wenig gelten, wie unseren Einwand, daß wir trotz Pferdehaltung auf dem Hof in 6 Jahren noch nie zuvor Wasserprobleme gehabt haben und, hier der Nachweis ggf. durch die Gemeinde, noch nie hätten Wasser dazu kaufen müssen. Unserer Ansicht nach war dies eine natürlich eingetretene Ursache und nicht vorhersehbar.

Der weitere Verlauf:

Wir haben unseren mündl. zugesagten Anteil (wie gesagt der Fairneß halber, weil dies so kurz nach dem Kauf auftrat) mit Geld verrechnet, das uns von ihnen noch für Inventar zustand und das auch nie strittig war. Dies machte ca. ein Drittel der geforderten Summe aus. Die Käufer haben überdies noch ein elektron. Gerät, das wir im Haus vergaßen, zurückbehalten (obgleich sie uns telefon. bestätigten,es an uns versand zu haben, machen sie plötzlich ein „Zurückbehaltungsrecht“ geltend, wie ihr Anwalt schrieb).
Des weiteren verwenden die Käufer von mir seinerzeit gemachte Außen- und Innenphotos des Hauses, die sie von meiner privaten Homepage kopierten, zu kommerziellen Zwecken (Vermietung) seit Monaten im Internet. Dem habe ich bereits widersprochen – ohne Resonanz oder Unterlassung.

Die gegenwärtige Situation:

Nach zwei Anschreiben eines Anwalts seitens der Käufer, auf die wir unsere Gegendarstellung erwiderten, erhielten wir an unsere letzte deutsche Adresse einen Mahnbescheid zur Zahlung, mit der Aussicht, daß ggf. ein Gerichtsverfahren im zuständigen Bezirk dieses letzten Wohnsitzes sei. (Dies erfuhren wir nur von Freunden, die nach unserer Post sehen, denn wir sind derzeit im Ausland.)

Die Fragen:

- Der Kaufvertrag wurde im Land des Kaufobjekts in Landessprache vor einem dort ansässigen Bevollmächtigten geschlossen, kein gesonderter Gerichtsstand vereinbart. Käufer und Verkäufer leben auch nun nicht mehr in Deutschland. Wäre überhaupt ein deutsches Gericht zuständig?

- Ist überhaupt eine Minderung rechtens, obgleich wir vom Versiegen des Brunnens haben nichts wissen können - und uns auch so verhielten?

- Kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich privater Dinge (das elektron. Gerät enthielt sehr persönliche Informationen) geltend machen oder ist er zur Herausgabe verpflichtet (d.h. bedingt durch die Entfernungen auch Versand und nicht Abholung.)

- Kann ich die Veröffentlichung meiner Photos untersagen und ggf. selbst diesbezüglich Forderungen entgegnen, zumal diese zu kommerziellen Zwecken verwendet werden?


Vielen Dank im voraus für einen Rat!

-- Einsatz geändert am 02.06.2006 00:49:46

2. Juni 2006 | 04:39

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage!

Sie müssen unterscheiden zwischen anzuwendendem Recht und Gerichtsstand.

Wenn kein Gerichtsstand vereinbart ist, so werden üblicherweise Vertragsmerkmale wie Ort der Vertragsschließung, Vertragssprache, Herlunft der Parteien und Ort des Vertragsgegenstandes herangezogen, um das jeweilige Recht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, daß ausländisches Recht anzuwenden ist.

Der Gerichtsstand entscheidet sich, wenn keiner vereinbart wird, nach den allgemeinen Regeln des deutschen Rechts.

Für die gegen Sie geltendgemachte Forderung ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig, der dortige Richter müßte folglich ausländisches Recht anwenden.

Die weiteren Fragen berühren ausländisches Recht. Ich muß Sie ausdrücklich darauf aufmerksam machen, daß ich (allein schon, weil ich nicht weiß, welches Land hier gemeint ist) hier nur allgemeine Hinweise geben kann, basierend darauf, daß bestimmte Prinzipien in allen Rechtsordnungen zumindest ähnlich sind.

Die Rechtmäßigkeit der Minderung entscheidet sich üblicherweise daran, ob Sie beweisen können, daß der Brunnen vorher ohne Probleme funktionierte und daß ein Versiegen nicht vorhersehbar war. Der Brunnen selber wäre als ein wesentlicher Teil des Grundstückes anzusehen, weil - wie sie selbst darlegen - er den gesamten Wasserbedarf des Grundstückes deckte, also einen höheren wirtschaftlichen Wert besaß. Wenn Sie also keinen erfolgreichen Beweis durchführen können, so wäre die Minderung üblicherweise rechtens.

Ein solches Zurückbehaltungsrecht kann ich mir nur sehr schwer vorstellen, ich würde eine Strafanzeige bei der dortigen Polizei andenken.

Das Urheberrecht an den Fotos haben Sie. Dementsprechend können Sie die Verwendung untersagen. Jedoch müßten Sie dies beweisen. Dies könnte schwierig sein, da die Gegenseite problemlos behaupten kann, selber die Fotos von dem (nunmehr) eigenen Haus gemacht zu haben.

Anhand des komplexen und grenzüberschreitenden Sachverhaltes muß ich dringendst(!!) anraten, einen Kollegen einzuschalten, nach Möglichkeit einen, der sich auf das einschlägige ausländische Recht spezialisiert hat. Meine Antwort dient nur der allgemeinen und grundlegenden rechtlichen Orientierung, die Nicht-Beauftragung eines Kollegen wäre sehr grob fahrlässig.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2006 | 16:46

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Das Land, um das es geht ist Schweden. Unser derzeitiger Wohnsitz (Aufenthaltsort) ist jedoch außerhalb Europas. Wäre ein evtl. Gerichtstermin dann in Übersee?
Und würde für die Abmahnung und Forderung nach dem Urheberrecht zunächst auch ein privates Schreiben reichen? (Ursprung der Photos läßt sich zweifelsfrei belegen.)

Haben Sie nochmals vielen Dank und nun auch ein gutes Wochenende!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juni 2006 | 20:19

Sehr geehrte Ratsuchende,

es hängt sehr davon ab, wie lange und unter welchen Umständen Sie an Ihrem derzeitigen Wohnsitz im Ausland verweilen, ob dies ein Wohnsitz begründet. Dies kann von hier aus und mit den wenigen Informationen nicht hinreichend beantwortet werden.
Da das Mahnverfahren nach Ihren Aussagen bereits läuft, sollten Sie unverzüglichst einen Anwalt an Ihrem deutschen Wohnsitz einschalten, sonst haben Sie einen Vollstreckungsbescheid gegen sich.

Eine Abmahnung ist im Urheberrecht lediglich ein Warnschuß vor den Bug, Sie können das selbstverständlich auch durch ein privates Schreiben erreichen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER