danke für Ihre schnelle antwort id=4812. meine nachfolgende weitere frage vom gleichen tage finde ich nicht unter offenen fragen; deshalb gebe ich nochmals neu durch. die begründung für den ablehnendnen bescheid meiner pensionszusage meines ehemaligen arbeitgebers A lautet wörtlich: wie sie ihrer pensionszusage entnehmen können, sind in §1 die leistungsvoraussetzungen genannt: -- wenigstens 10 jahre betriebszugehörigkeit -- gründe aus §3 ziffer 1 ziffer 1 weist darauf hin, daß der rentenanspruch dann entsteht, wenn sie nach vollendung des 65. lebensjahres aus den diensten der firma ausscheiden. dies bedeutet, daß sie die 2. bedingung nicht erfüllen, da sie bereits wesentlich früher aus dem unternehmen ausgeschieden sind und zu B gewechselt haben. aus den genannten gründen müssen wir ihnen leider mitteilen, daß wir ihnen diese einzelzusage nicht auszahlen können. meine frage: habe ich anspruch vor dem hintergrund dieser ablehnung? es wird interpretiert, daß ich bis zum 65. lebensjahr im unternehmen A sein muß. damit Sie in meiner ersten Anfrage nicht nachzulesen brauchen, gebe ich den text des §3 ziffer 1 der pensionsvereinbarung nochmals komplett wieder: §3 leistungsbeginn der rentenanspruch gemäß §1 ziffer 1 (altersrente) wird ausgelöst, wenn sie nach vollendung des 65. lebensjahres bzw. mit anspruch auf vorgezogenes altersruhegeld der angestellten- versicherung aus den diensten der firma ausscheiden. zu Ihren fragen noch folgende infos: aus dem unternehmen A ist im rahmen eines MBO das unternehmen B hervorgegangen. zwischen A + B wurde ein unternehmenskaufvertrag erstellt, in dem auch die pensionszusagen inkl. einzelzusagen geregelt, übertragen und finanziell abgegolten wurden. meine einzelzusage - entgegen anderen - ist nicht enthalten und wurde deshalb von A nach B nicht finanziell übertragen. diesen ansatzpunkt der ablehnung meiner pensionszusage hat A inzwischen fallen gelassen. somit besteht für mich vor diesem hintergrund eine einzel-pensions-zusage bei A. auch wenn ich bei B ebenfalls eine pensionszusage bekommen habe ohne querverweis auf die zusage von A und damit deren hinfälligkeit. beiträge wurden von mir weder bei A noch bei B entrichtet, denn diese zusagen resultieren als "anerkennung der dienste". unter §5 der pensionszusage von A wird die unverfallbarkeit beschrieben, die aber im moment nicht zur diskussion steht. dieser text lautet wie folgt: "ein anspruch auf alters-, invaliden- und hinterbliebenenversorgung bleibt bestehen, wenn das dienstverhältnis vor eintritt des versorgungsfalles endet, sofern sie zu diesem zeitpunkt das 35. lebensjahr vollendet haben und die versorgungszusage für mindestens 10 jahre bestanden hat oder der beginn ihrer betriebszugehörigkeit mindestens 12 jahre zurückliegt und die versorgungszusage für sie mindestens 3 jahre bestanden hat." erstellt wurde die pensionszusage am 7.12.1987. mit freundlichen grüßen