Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Um es gleich vorweg zu sagen: Aufgrund der geschilderten Sachlage empfehle ich Ihnen, die Angelegenheit abzuschließen und die „Faust in der Tasche" zu machen.
Zwar haben Sie nach Ihrer Schilderung einen Lohnanspruch, jedoch dürfte es Beweisschwierigkeiten geben. Der von Ihnen zitierte Satz ist zwar schon ein Indiz dafür, dass das Arbeitsverhältnis am 15. beendet worden sei („ab jetzt")
Dies wäre als fristlose Kündigungen anzusehen, wobei sich die Frage stellt, ob überhaupt ein Kündigungsgrund vorliegt. Allein die Behauptung, die Firma laufe nicht gut, ist noch kein Grund, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden.
2.
Wenn Sie Ihre Ansprüche bei Gericht geltend machen, gibt es zunächst einen so genannten Gütetermin (arbeitsgerichtliches Verfahren). In diesem Termin soll versucht werden, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Angenommen es wird ein Vergleich dahingehend geschlossen, das noch der Lohn für September gezahlt werde, müssen Sie bedenken, dass jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst trägt.
Auch wenn von der Gegenseite niemand zum Gerichtstermin erscheint, und Sie damit ein Versäumnisurteil erhalten, aus dem die Vollstreckung möglich wäre, stellt sich die Frage, ob die Zwangsvollstreckung in Spanien Aussicht auf Erfolg hat.
Aufgrund dieser Risikofaktoren, die einen Arbeitsrechtsstreit in Ihrem Fall mit sich bringt, besteht die Gefahr, dass Sie gutes Geld schlechtem hinterher werfen. Deshalb der Eingangs mitgeteilte Ratschlag.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Danke für die Antwort. Ich habe Ihren Ratschlag angenommen und nur einen Monat in Rechnung gestellt. Aber das "Theater" geht grad weiter: Ich habe vor 2 Wochen eine gültige Rechnung erstellt (ohne Ausweis von Umsatzsteuer) wegen der Kleinunternehmerregelung (Das Finanzamt hat mir das bestätigt, weil ich über meine eigene Firma die Rechnung erstellt habe). Das will die Firma in Spanien jetzt aber nicht akzeptieren, weil sie das nicht verstehen etc. (Sie wollen einen Nachweis, dass es nur eine Gelegenheitsarbeit war). Sie würden alle anderen Deutschen so bezahlen, auch diejenigen die jeden Monat für sie arbeiten. Gelegenheitsarbeit hat doch nichts mit nicht angegebener Umsatzsteuer zu tun oder doch? vielleicht ist das ja auch Hinhaltetaktik...
Daher meine Frage:
Kann ich jetzt einfach mal bisschen Druck machen und eine Mahnung schreiben über 50 € mit dem Zahlungsziel bis Dienstag? Oder laufe ich Gefahr dann überhaupt nichts mehr zu bekommen? Ich habe auch gelesen, dass in diesem Falle (Verzug einer Rechnung/Mahnung) meine Anwaltskosten übernommen werden müssten? Kann ich zusätzlich meine Zeit die ich für alles aufwende (Telefonat Finanzamt etc) in Rechnung stellen?
Danke für eine Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Das "Argument" der angeblichen Gelegenheitsarbeit ist Unsinn und allenfalls geeignet die fehlende Seriosität dieser Firma zu untermauern.
Wenn Sie Kleinunternehmer sind, sind Sie einerseits nicht vorsteuerabzugsberechtigt und berechnen andererseits natürlich auch keine Umsatzsteuer.
Allerdings wirft Ihre Nachfrage eine andere Problematik auf, die geklärt werden müßte: In Ihre Eingangsfrage sprechen Sie von einem Gehalt, das nicht gezahlt worden sei. Aufgrund dieser Wortwahl mußte ich zwingend davon ausgehen, daß hier ein Arbeitsverhältnis vorliege. Wenn Sie nun in der Nachfrage sagen, Sie würden Rechnungen schreiben, heißt das, daß kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern daß Sie selbständig als Unternehmer tätig sind. Damit sind Ihre Forderungen auch nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem Amtsgericht geltend zu machen.
2.
Wenn Sie eine Zahlung anmahnen, sollten Sie eine Frist zur Zahlung wegen des Betrages stellen, den Sie berechnet haben. Die Frist muß aber angemessen sein, so daß ich empfehle, rund eine Woche (aber das Datum angeben!) anzusetzen.
Wird dann wieder nicht gezahlt, befindet sich der Auftraggeber in Verzug und hat Ihnen aus diesem Grund den Verzugsschaden zu ersetzen. Hierzu gehören auch evt. dann anfallende Rechtsanwaltsgebühren.
Ihre "Zeit" werden Sie dagegen nicht als Geldbetrag geltend machen können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt