Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Ein Anspruch der Firma A könnte sich aus § 14 MarkenG
ergeben.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
hat der Inhaber einer Marke Anspruch von einem Dritten zu verlangen, die Nutzung einer identischen Marke zu unterlassen.
Dies bezieht sich auch Domain-Namen. Insofern kann der Inhaber der eingetragenen Marke im Regelfall verlangen, daß der unberechtigte Nutzer der Marke die Verwendung im geschäftlichen Verkehr unterläßt.
Der Anspruch geht allerdings nicht auf Übertragung, sondern auf die Unterlassung der Nutzung der Domain.
Mit anderen Worten: Die Marke wird dann an die Denic zurück gegeben, und der Inhaber des Markenrechts kann danach Übertragung an sich selbst beantragen.
Auf die Kosen des Dritten für Ankauf, Unterhalt etc. kommt es nicht an, sondern lediglich auf das „bessere Recht" der Firma A die Marke zu benutzen.
Insofern der Domain-Name gegenüber der eingetragenen Marke leicht abweicht – oder z.B. wie bei Ihnen erwähnt – die Domain für andere Ware und Dienstleistungen verwendet wird – kommt trotzdem ein Anspruch der Firma A nach § 14 Abs. 1 Nr. 2
und § 15 Abs. 2 MarkenG
in Betracht, und zwar wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Dritten und der Firma A besteht.
Verwechslungsgefahr besteht, wenn der Geschäftsverkehr den Eindruck gewinnen könnte, daß die Waren oder Dienstleistungen statt von dem Dritten von der Firma A angeboten werden können.
In Ihrem Fall wäre also zu untersuchen, ob eine solche Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insofern wirklich andere Waren/Dienstleistungen angeboten werden.
Der Anspruch der Firma A nach dem Markenrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Dritte eigene ältere Rechte an der Marke hat, auch wenn diese nicht eingetragen war.
Dies betrifft vor Allem den Fall wenn der Dritte einen eigenen Markenschutz durch Verkehrsgeltung erworben hat.
Die Voraussetzungen sind hier relativ hoch und vereinfacht gesagt, muß der Dritte im potentiellen Kundenkreis bekannt sein, um eine derartigen Markenschutz auch ohne Eintragung zu erwerben und damit ein älteres und besseres Recht als Firma A zu besitzen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
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Diese Antwort ist vom 10.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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10.04.2011
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14:02
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