Geehrte Damen und Herren, ich erhielt jetzt vom Amt die Aufforderung Unterhalt für meine Tochter, 38 Jahre alt - hat sich vor 25 Jahren von mir losgesagt, zu zahlen.(50.00 €) Das mag ja vom Gesetz her so gewollt zu sein.
Meine geschiedene 1.Ehefrau (die neu verheiratet ist) hat einen Hartz IV-Antrag gestellt. Ich zahle Kindesunterhalt für die beiden in der Ehe entstandenen Kinder (insgesamt habe ich 4 unterhaltspflichtige Kinder), der auf Grund einer Mangelfall-Berechnung unter dem Regelbetrag liegt (je Kind 200 EUR). Die "Hartz IV"-Behörde will nun von mir Unterhaltsleistungen für die 2 Kinder der 1.Ehe (nach Alter 2. und 4.
Der Exmann betreibt ein Unternehmen, mit dem er seit der Trennung keine Gewinne mehr erzielt, so dass er auch nur einen relativ geringen Unterhalt für eines der Kinder zahlen muß und selbst dieser Betrag fließt nur schleppend.
Der (uneheliche) Vater V hat sich noch im Säuglingsalter des J von der Mutter M getrennt und sich seitdem nicht um den J gekümmert, zahlt jedoch Unterhalt einschließlich Betreuungsunterhalt.
Meine Frage ist ob ich Anbetracht des obigen Urteils, überhaupt noch auf einer Berechnung des Unterhalts aufgrund des tatsächlich zu belegenden Bedarfs während der Ehe bestehen kann, oder ob ich zu befürchten habe, dass ich auf die für mich nachteilige Quotenrechnung verpflichtet werden kann, selbst wenn ich die Vermögensbildung gut belegen kann und sie auch nicht mit einer Reduzierung des tatsächlichen Konsumbedarfs einhergingen.
Von: "Der Anspruch auf Trennungsunterhalt (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1361.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1361 BGB: Unterhalt bei Getrenntleben">§ 1361 BGB</a>) besteht unabhängig davon, ob einer der Ehegatten die Trennung verschuldet hat.
Ich bin verwitwet habe 2 Kinder die Zuhause leben. Einen Sohn mit 19 Jahren und eine 14jährige Tochter. Mein Sohn geht noch zur Schule und macht dieses Jahr Abitur und will danach Wirtschaftsingeneur studieren.
Nach der Trennung von meiner Partnerin, wir sind nicht verheiratet, sind keine eingetragene Lebensgemeinschaft, soll und will sie mir die Hälfte des mir gehörenden Hauses abkaufen. Sie würde dann mit den Kindern darin wohnen bleiben. Die andere Hälfte würde ich den 2 gemeinsamen Kindern, im Grundschulalter ( ich habe Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht) schenken wollen, wenn deren Hausbesitz sich auf die Unterhaltszahlungen auswirkte.
Frage 1: Wie wird im Fall einer Trennung der Unterhalt berechnet - bei weiterer gemeinsamer Finanzierung der Wohnungen (z.B. als Eigentümergemeinschaft) - wenn die Wohnungen aufgeteilt werden?
Im Mai 2010 ließ meine Ex-Frau den Unterhalt mit Hilfe des Jugendamtes errechnen. ... Zur Überprüfung erbitten wir die Übersendung des Lohnscheines für den Monat Januar bis zum 31.01.2011....Bereits am 21.09.2010 wurden Sie gebeten, den festgestellten Unterhaltsanspruch Ihres Kindes: Mai bis Dezember monatlich 149,00 € und beginnend ab Januar monatlich 134,00 € in urkundlicher Form bei dem für Ihren Wohnort zuständigem Jugendamt anzuerkennen." ... Nach Vorlage der Belege der Nr. 1. – 5. muss der Unterhalt nochmals neu berechnet werden.
Hallo, ich habe drei Fragen: 1. Sind meine Eltern gesetzlich verpflichtet, meine Drittausbildung (zuvor ein abgebrochenes Studium, eine abgebrochene Lehre) zu finanzieren bzw. mich zu unterstützen? 2.
Sehr geehrte Damen und Herren, was muss ich für meine Eltern bezahlen, wenn sie in ein Pflegeheim kommen ? Eine Auflistung wäre sehr hilfreich Habe 2 Kinder 10 u. 12 Jahre alt Warmmiete 500,00€ verheiratet Einkommen Unterhaltspflichtiger ca. 820,00€ ALG 1 Ehefrau ca.2250,00€ Riesterverträge vorhanden Lebensversicherungen vorhanden Für Rente bestimmt mtl. zusammen ca. 150,00€ Keine Schulden Selbstbehalt ? Fehlt noch was ?
Sehr geehrte Rechtsanwältinnen, sehr geehrte Rechtsanwälte, ich bin seit 3 Jahren verheiratet, wir haben 5 Kinder, davon 3 gemeinsam. Vor 2 Jahren habe ich ein Haus erworben (bar bezahlt). Auch stehe ich als alleiniger Eigentümer im Grundbuch.