Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Grundsätzlich müssen die Eltern nur eine Ausbildung finanzieren. Dabei ist ein Abbruch der ersten Ausbildung für den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern unschädlich, soweit der Wechsel der Berufsausbildung zu Beginn der Ausbildung erfolgt und sich ein Neigungs- oder Eignungsmangel abzeichnet. Auch eine Folgeausbildung z.B. Lehre und anschließendes Studium in einem ähnlichen Berufsfeld können von dem Unterhaltsanspruch umfasst sein.
Der Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung durch die Eltern ist nicht nur die Annahme von Unterhaltsleistung. Vielmehr sind Sie auch verpflichtet im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzip, die Lehre (Studium) sorgfältig, zielstrebig und mit gewissem Fleiß durchzuführen.
Wird diese Pflicht des Unterhaltsberechtigten verletzt, so wird der Anspruch auf Unterhalt und verwirkt.
Hinsichtlich der knappen Sachverhaltsdarstellung kann ich die Frage zu 1 nicht abschließend beurteilen, allerdings spricht der zweimalige Abbruch der Ausbildung gegen einen Unterhaltsanspruch für eine dritte Ausbildung. Entscheiden ist die Motivation für den Ausbildungswechsel. Erfolgen diese zu Beginn der Ausbildung und beruhten diese auf eine Fehleinschätzung der Ausbildung bzw. einen Neigungs- oder Eignungsmangel kann im Einzelfall ein Unterhaltsanspruch bestehen. Wurden aber die im Rahmen der Gegenseitigkeitsprinzip aufgeführten Pflichten für Ausbildung verletzt ist ein Unterhaltsanspruch verwirkt.
2. Hierbei geht das Arbeitsamt davon aus, dass sie Angaben hinsichtlich von Vermögenswerten unterlassen haben. Soweit Sie die geschilderte Konstellation nachweisen können, besteht die Chance, dass die Streichung von erhaltenen Leistungen vermieden werden kann. Ihren Angaben ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit die Darlehensgewährung einem Drittvergleich standhält. Für die Wirksamkeit unter Angehörigen in Bezug auf die Gewährung von ALG II, muß der Darlehensvertrag gewissen Voraussetzungen unterliegen. D.h. für die Wirksamkeit ist es erforderlich,
dass in dem Darlehensvertrag der Darlehensbetrag selbst,
dessen Verzinsung, Tilgung und Absicherung geregelt sein müssen.
Weiterhin müssen die Bedingungen von Leistung und Gegenleistung angemessen sein und annähernd ausgestaltet sein, wie ein Vertrag mit einem fremden Dritten (Fremdvergleich; Drittvergleich).
Hierbei ist gerade bei solchen Darlehen unter Angehörigen, deren Prüfung meist im Rahmen der Gewährung von sozialen Leistungen (BaföG, ALG II) auftaucht, insbesondere darauf zu achten, dass der Vertrag folgende Vorgaben erfüllt:
· von vornherein getroffene Regelung
· klare und eindeutige Regelung
· zivilrechtliche Wirksamkeit
· tatsächliche Durchführung
Hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung wird z.B. ein Nachweis der monatlichen Zahlungen verlangt werden. Die Regelung zur Darlehensgewährung muß auch von vornherein und nicht erst im akuten Fall getroffen werden. Der Nachweis hierzu kann z.B. durch eine entsprechende Beglaubigung des Ortsgerichts/Notars erfolgen.
3. Zu den Anforderung an einen solchen Vertrag wird auf die Antwort in Frage 2 Bezug genommen.
Eine nachträgliche Vertragsanpassung und Regelung erfüllt möglicherweise einen Straftatbestand. Hinsichtlich der pflichtwidrigen Unterlassung von Vermögensangaben, was sich auf Leistungsgewährung auswirkt, wird in der Regel seitens der Behörde ein Strafverfahren eingeleitet. Insoweit empfehle ich Ihnen sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, da ich Ihnen im Rahmen dieses Forums und der von Ihnen gemachten Angaben nur einen ersten Überblick geben kann.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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