Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Zunächst: Eine absolute Sättigungsgrenze (Höchstbedarf des Unterhaltsberechtigten) wird abgelehnt. Allerdings muss ein Bedarf der die Grenze von 2.500 € (bei einigen Gerichten bis zu 3.000 €) überschreitet konkret dargelegt werden. Es erfolgt eine Umkehrung der Darlegungslast.
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie knapp unter dem genannten Unterhaltsbedarf von 5.000 € verdienen. In diesem Fall darf der Tatrichter immer von einem vollen Konsum ausgehen. Dies gilt unabhängig von der tatsächlich erfolgten Vermögensbildung. Ein gegenteiliger Nachweis ist nicht möglich. Diese Grenze ist allerdings nicht starr sondern unterliegt der jeweiligen Bewertung durch den Einzelrichter.
Ich halte in Ihrem Fall also eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs auf Grundlage der Quote für unabdingbar. Der Vortrag der Vermögensbildung würde Ihnen hier nicht zum Vorteil gereichen.
Angesichts des Einkommens Ihrer Ehefrau wäre hier natürlich ein Gesamteinkommen zu ermitteln. Übertrifft dieses dann die vom BGH genannten Obergrenzen, so kann der überschießende Teil durch die Vermögensbildung "abgeschöpft" werden.
Für eine wirklich konkrete Beratung rate ich allerdings dazu einen Kollegen zu beauftragen der auch die weiteren Umstände des Falles kennt. So dürfte insbesondere die Bezugsdauer des Unterhalts für Sie eine wesentliche Rolle spielen. Da Ihre Frau nicht so schlecht verdient wäre zu prüfen inwieweit ein Unterhaltsanspruch überhaupt gerechtfertigt ist. Hierfür wären die ehelichen Umstände (Kinder, ehebedingte Nachteile etc.) zu prüfen.
Sollten Sie eine weitere Anmerkung zu dem von Ihnen genannten Urteil suchen, empfehle ich Ihnen FamRZ 2018, 260
.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Krueckmeyer,
danke für Ihre Antwort, bei der Höhe meines Einkommens und des Einkommens meiner Frau gab es ein Missverständnis und möchte Sie nochmal bitten zu prüfen, ob dies den Sachverhalt ändert:
Mein monatliches Nettoeinkommen liegt seit 2015 Jahren knapp unter der durch dieses Urteil
eingeführten Grenze bis zu der die tatsächliche Vermutung des vollständigen Verbrauchs des Einkommens zu
Konsumzwecken nicht zu beanstanden ist. Diese Grenze liegt beim Doppelten des Höchstbetrags der Düsseldorfer Tabelle.
In der Düsseldorfer Tabelle ist der Höchstbetrag 5500 bis zu dem Sie Kindesunterhaltspflichten ausweist bei 5500 €, das doppelte davon sind 11.000 €, ich habe ein nur geringfügig niedrigeres Nettoeinkommen habe um die 9.500 €/Monat.
Zusammen mit dem Einkommen meienr Frau (ca. 1300 € netto im Monat, also nicht hoch) liegen wir zusammen also sogar nah an dieser Grenze.
Können Sie mir nochmal darlegen bitte, ob auch bei einer nur geringfügigen Unterschreitung der durch das BGH Urteil eingeführten Grenze ich Gefahr laufe dass der Tatrichter von einem vollen Konsum ausgeht unabhängig von der tatsächlich erfolgten Vermögensbildung. Ohne dass ich einen gegenteiligen Nachweis bringen darf?
Können Sie auch nochmal bestätigen, dass auch trotz dieses BGH Urteils der Richter Ermessensspielraum hat und die dort eingeführte Grenze, es ihm erlaubt aber ihn nicht verpflichtet, die Quotenregelung anzuwenden?
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Nachfrage.
Richter sind in ihrer Entscheidung frei und nur an das Gesetz gebunden. Eine verpflichtende Bindung an BGH-Urteile besteht nicht. Ein Richter am Amtsgericht wird aber nur in Ausnahmefällen von der BGH-Rechtsprechung abweichen.
Da das Urteil eine absolute Untergrenze einzieht, halte ich Ihre Chancen bei einer geringen Unterschreitung für sehr schlecht. Bei dieser Einschätzung bleibe ich obwohl Sie die Vermögensbildung nachweisen können.
Bei weiteren Rückfragen können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt