Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In der Rechtsprechung wird die Auswirkung des "Fremdgehens" auf die Unterhaltsansprüche sehr unterschiedlich gesehen.
So wird teilweise darauf abgestellt, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich sei. Derjenige, der das Scheitern der Ehe verursacht habe, solle danach keinen Unterhaltsanspruch haben, weil es für den "betrogenen" Ehegatten grob unbillig sei, zur Unterhaltszahlung verpflichtet zu werden.
Wenn dagegen das intime Verhältnis erst begonnen hätte, nachdem Sie sich schon von Ihrer Ehefrau abgewandt haben, dürfte nicht von einer Unbilligkeit bezüglich einer Unterhaltsverpflichtung Ihrer Ehefrau auszugehen sein.
Abgestellt wird meist darauf, ob ein Ehegatte einseitig aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist. Gelangt man zu diesem Ergebnis, kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein.
Es gibt aber auch Entscheidungen, die das Vorliegen einer intakten Ehe nicht als entscheidungserheblich ansehen, sondern sagen, daß bei Aufnahme einer intimen Beziehung stets von einer Unterhaltsverwirkung auszugehen sei.
2.
Aus diesen Ausführungen mögen Sie ersehen, daß es keine eindeutige Antwort auf Ihre Frage gibt.
Ggf. kommt es auch auf jene Tatsachen an, die Sie als unbefriedigenden Verlauf Ihrer Ehe bezeichnen.
Wenn Sie sich ohne schwerwiegenden Grund von Ihrer Frau abgewandt haben und eine intime Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen sind, wird Ihre Chance, Trennungsunterhalt zu erhalten, jedenfalls eher skeptisch zu beurteilen sein.
Wegen der komplexen Fragen empfehle ich Ihnen daher dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, damit alle Sachverhaltsfragen in die Überlegungen einbezogen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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