Der Durchsuchungsbeschluss enthielt folgende Formulierung: "...da die Durchsuchung vermutlich zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere eines vom Beschuldigten zur Tatausführung benutzten Computers, einer Schreibmaschine Typ XYZ123, eines Firmenstempels der XYZ GmbH, Unterlagen über Verbindungen des Beschuldigten zu Herrn XYZ aus XYZ sowie Aufzeichnungen des Beschuldigten über Internet-Verkäufe der Jahre 2004 und 2005 führen wird." Bis auf einen - nachweislich erst nach dem angeblichen Tatzeitraum auf Raten gekauften - Laptop, Kontoauszüge und Versandbelege (=Aufzeichnungen über Internet-Verkäufe) wurde keines der gesuchten Beweismittel gefunden.