Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass Ideen und Konzepte grundsätzlich nicht vom Urheberrecht geschützt sein, sondern nur deren konkrete Umsetzung.
Wenn auf der Seite des Konkurrenten Ihre Texte und Fotos/Grafiken benutzt wurden, liegt ohne Zweifel eine Urheberrechtsverletzung vor. Wurde aber nur ein ähnlicher Aufbau gewählt, versehen mit eigenen Texten und Bildern, liegt in der Regel kein Urheberrechtsverstoß vor.
Nach kurzer Durchsicht der beiden Startseiten habe ich zumindest gewisse Zweifel, ob hier tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß vorliegt (auch wenn die fremde Seite natürlich deutlich an Ihre Seite angelehnt ist). Auch einen Markenrechtsverstoß vermag ich nicht direkt zu erkennen, dafür dürfte XXXXX zu beschreibend und mit zu geringer Kennzeichnungskraft sein, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (zumal „kaufen" und „taufen" unterschiedliche Bedeutungen haben). Eine abschließende Beurteilung kann im Rahmen dieser Erstberatung und für den niedrigen Einsatz aber natürlich nicht erbracht werden.
Man könnte aber ggf. an unlauteres Verhalten im Sinne des § 3 UWG
denken, wenn sich der Konkurrent einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft hat, indem er die von ihm angebotene Dienstleistung nicht mit eigenen Mitteln, sondern durch die komplette Übernahme eines fremden Konzeptes den potentiellen Kunden beschrieben haben und hierdurch einen deutlich reduzierten Leistungsaufwand hatte. Auch hier gilt aber, dass es grundsätzlich nicht verboten ist, mit ähnlichen Konzepten und Ideen in Wettbewerb zu treten.
Als nächsten Schritt empfiehlt es sich, einen auf Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Kommt der Anwalt nach Durchsicht der beiden Seiten zu dem Ergebnis, dass eine Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsverletzung vorliegt, kann er den Konkurrenten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch nehmen; der Unterlassungsanspruch kann bei Weigerung des Konkurrenten dann auch im gerichtlichen Eilverfahren (einstweilige Verfügung) schnell durchgesetzt werden.
Eine Aufwandsentschädigung erhält der Verletzte regelmäßig nicht (deshalb sollte die Sache auch einem Anwalt übergeben werden, dessen Kosten bei bestehendem Anspruch vom Konkurrenten übernommen werden müssen). Allerdings kann wie gesagt ein Anspruch auf Auskunft (durch die Rechtsverletzung erzielter Umsatz etc.) und Schadensersatz bestehen. Hierbei kann Ersatz des konkret entstandenen Schadens, Zahlung des durch den Verletzer erzielten Gewinns oder Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr im Zuge der Lizenzanalogie verlangt werden, vgl. § 97 Absatz 2 UrhG
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre Antwort. Wie sehen Sie einen Verstoß gegen §4 Nr. 9 UWG? Entscheidet in dem Fall der Gesamteindruck und nicht ob einzelne Elemente exakt übernommen worden sind?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie dem Gesetzestext von § 4 Nr.9 UWG
bereits entnehmen können, ist die Nachahmung grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig – nur wenn bestimmte, in den Unterpunkten a) bis c) geregelte Umstände hinzukommen, liegt unlauterer Wettbewerb vor.
Derartige besondere Umstände können sich z.B. daraus ergeben, dass der Grad der Übernahme der Leistung besonders hoch ist und sich der Übernehmer ersichtlich die Bekanntheit und die Verbreitung des Mitbewerbers im Internet zunutze macht, um auf die eigenen Produkte hinzuweisen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. LG Köln, Urteil vom 20.06.2007 - 28 O 798/04
). Entscheidend ist regelmäßig, ob dem nachgeahmten Internetauftritt ein besonderes Gepräge durch den Aufbau, die Farbgebung, die Menüführung und ein charakteristisches Layout zugestanden werden kann (vgl. LG Rottweil, Urteil vom 2. Januar 2009 - 4 O 89/08
) - es entscheidet im Endeffekt also der Gesamteindruck.
Ich würde dies in Ihrem Fall durchaus bejahen, zumindest wenn Ihr Internetauftritt bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad (z.B. belegbar durch Zugriffszahlen) erreicht hat.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich im Streitfalle aber stets um eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Gerichts, sodass in solchen Fällen leider immer ein gewisses Prozessrisiko verbleibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen