Bevor nun der Beauftragte der Hausverwaltung eine Begehung der Wohnung durchführt, möchte ich mich über die rechtliche Gültigkeit der in meinem Mietvertrag enthaltenen Klauseln informieren: §4 Abs. 6: Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (s. auch §13). ... sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen aber noch nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er gemäß §4 Nr. 6 die Schönheitsreparaturen trägt, verpflichtet, die Kosten für Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter in folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%; dem Mieter ist es freigestellt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in Eigenhilfe fachgerecht asuführt oder ausführen läßt. ... Eine Besichtigung seitens der Hausverwaltung ist für den 17.4. vorgesehen, eine vorherige Unterrichtung Ihrerseits wäre dafür sehr hiflreich und würde sehr begrüßt.