Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt entsprechend dem von Ihnen dargestelleten Sachverhalt summarisch beantworte:
( 1 ) Die Beweislast trägt in einem Zivilprozess grundsätzlich die Patei, die sich auf eine für Sie positive Rechtsfolge beruft. In Ihrer Angelegenheit würde also der Vermieter als Kläger die Beweislast für die Verursachung eines Schadens durch Sie am Parkett treffen. Dies könnte anderes sein, wenn besondere Umstände vorlägen, die für eine sogenannte Umkehr der Beweislast sprächen. Solche sind mir nicht ersichtlich.
( 2 )Hinsichtlich vorzunehmender Schönheitsreparaturen sollten Sie den Mietvertrag einsehen. Im Normalfall finden Sie in einem Formularmietvertrag diesbezüglich eine Regelung. Eine solche könnte allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sein, wenn beispielsweise ein "starrer Fristenplan" zur Vornahme von Schönheitsreparaturen vorgesehen ist, da in einem solchen Fall der Mieter unangemessen benachteiligt ist, weil die Renovierungspflicht bei starren Fristenplänen nicht der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung entspricht.
( 3 ) Die Verjährungsfrist von sechs Monaten beginnt gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB
mit der Rückgabe der Mietsache. Als Rückgabezeitpunkt gilt grundsätzlich der Moment, in dem der Vermieter die Sache auf Veränderungen und Verschlechterungen ungestört untersuchen kann. Fristbeginn wäre in Ihrer Angelegenheit nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage der 09.05.2006, also der Tag nach der Schlüsselübergabe gewesen - § 187 Abs. 1 BGB
.
Durch die Erhebung der Klage würde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
die sechsmonatige Verjährungsfrist gehemmt. Die Benachrichtigung alleine führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung.
( 4 ) Nach ständiger Rechtsprechung führt im Zivilrecht die Setzung einer unverhältnismäßig kurzen Frist zu der Rechtsfolge, dass der Fristbeginn zu laufen beginnt und an Stelle der zu kurzen Frist eine angemessen lange Frist zu laufen beginnt.
( 5 ) Sie zeigen den Lösungsweg selbst in Frage Nr. 3 auf. Gegebenenfalls sollten Sie sich anwaltschaftliche Hilfe vor Ort einholen, da im Falle eines Prozesses die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens trägt und nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage die Erfolgschancen eine Klage abzuwehren für Sie nicht schlecht sind. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie für den Fall eines Rechtsstreits sich auf die Verjährung ausdrücklich berufen, da andernfalls diese Einrede vom Gericht nicht berücksichtigt werden würde.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen Ihr
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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