Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Makler hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, d.h. der ihm entstandenen Auslagen und Unkosten, falls dies nicht vertraglich vereinbart wurde. Nach Ihren Angaben liegt bis auf den Makleralleinauftrag keine Vereinbarung vor, so dass Sie die geforderten 600,-- EUR nicht bezahlen müssen.
Anders wäre es eventuell nur dann, wenn darüber hinaus noch eine Vereinbarung schriftlich oder kokludent über eine andere Tätigkeit zustande gekommen wäre. Dies muss der Makler, der sich auf ein Zahlungsanspruch stützt, beweisen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Diese Antwort ist vom 05.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke fuer Ihre schnelle Antwort.
Nach Durchsicht des Schriftverkehrs, nach Ihrer Antwort, bin ich 100% sicher keinen schriftlichen Auftrag erteilt zu haben und, wenn ich die richtige Definition von "konkludent" habe, ergeben sich auch keine Umstænde die auf einen bestimmten rechtlich relevanten Willen schliessen lassen.
Im Schriftverkehr mit mir und den "alten Mietern" bezieht sich der Makler immer auf den Maklerauftrag und der damit verbundenen Vollmacht.
Ich wohne seit mehreren Jahren im Ausland, fuehle mich daher ziemlich hilflos in der Sache und bin auf konkrete Hilfe angewiesen. Neige jedoch hier eher dazu nicht zu bezahlen.
Wie soll ich auf die Mahnung reagieren und kønnen Sie mir vielleicht eine Einschætzung der Sache geben?
Wenn eine Einschætzung nicht møglich ist - wære mir ein Tip auf meine weitere Vorgehensweise sehr hilfreich.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie können die Mahnung unberrücksichtigt lassen und sollten auf keinen Fall zahlen (Begründung oben).
Der Makler hat keine Handhabe gegen Sie.
Mit besten Grüßen
RA Hermes