Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
vom 9.6.2010
22 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Sascha Lembcke / Kiel
Ich habe bei meinem Arbeitgeber das erste Mal für 11.02.2009 bis 31.03.2009 einen befristeten Anstellungsvertrag ohne Sachgrund nach TzBfG §14 Abs. 2 (also 1 Monat) bekommen. Danach war ich im April komplett arbeitslos, aber ab 01.05.2009 habe ich beim selben Arbeitgeber einen neuen befristeten AnstellungsVertrag (nach § 14 Abs. 1 TzBfG) mit Sachgrund (Sachgrund: Saisongeschäft) bekommen, der für 12 Monate galt, am Ende dann jetzt für 6 Monate bis einschl. ... Im §14 Abs. 2 TzBfG ist folgendes zu lesen: "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."