Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben sich durch das Fälschen der Gehaltsnachweise wegen (versuchten) Betruges strafbar gemacht. Auch wenn diese Straftat nicht zum Nachteil des Arbeitgebers sondern der kreditgebenden Bank erfolgt ist, kann dies als Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses genügen. Eine solche Kündigung ist gem. § 626 BGB dann zulässig, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer so weit beschädigt ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Ob eine solche Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall vorliegt, erfordert stets eine Bewertung aller Details. Insbesondere dürfte es hier dabei darauf ankommen, ob Sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses lediglich einfach gelagerte Tätigkeiten auszuführen hatten oder ob Sie eine verantwortungsvolle und vertrauensvolle Tätigkeit ausübten. Da Sie als Bankangestellter, also mit Vertrauensstellung, beschäftigt waren, spricht leider in der Tat sehr viel dafür, dass die Kündigung wirksam ist.
Falls Sie dies anders sehen und Sie zum Beispiel der Ansicht sind, dass der Arbeitgeber Ihnen zumindest eine zweite Chance hätte geben und eine Abmahnung als milderes Mittel im Vergelich zur Kündigung hätte aussprechen müssen, müssten Sie eine gerichtliche Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung herbeiführen. Beachten Sie dabei bitte, dass für eine solche Kündigungsschutzklage eine Klagefrist von 3 Wochen gilt. Die Klage müsste also vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen ab ZUgang der Kündigung erhoben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen