Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Fehlt eine entstprechende Regelung, kann der Arbeitgeber eine bereits geleistete Sonderzuwendung grundsätzlich nicht mit Erfolg zurückverlangen.
Üblich und innerhalb gewisser Grenzen zulässig sind aber vertragliche Vereinbarungen ("Rückzahlungsklauseln"), die den Arbeitnehmer verpflichten, Sonderzuwendungen zurückzuzahlen, falls er das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Zeitpunkt kündigt.
Eine solche Vereinbarung findet sich auch in Ihrem Arbeitsvertrag. Dort ist geregelt, daß ein geleisteter Bonus zurückzuzahlen ist, falls der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis "bis zum 31. März des Jahres der Bonuszahlung" kündigt.
II. An sich kann diese Klausel schon deshalb keine Rückzahlungspflicht begründen, weil eine Kündigung "bis zum 31. März des Jahres der Bonuszahlung" schlechterdings nicht möglich ist, nachdem die Auszahlung erst Ende 2010 erfolgt(e).
III. Eine Pflicht zur Rückzahlung der Boni besteht m. E. aber auch dann nicht, wenn man die Klausel - entgegen ihrem Wortlaut - so versteht, daß er Arbeitnehmer zur Rückzahlung einer Gratifikation verpflichtet sein soll, falls er das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des auf die Auszahlung folgenden Jahres kündigt.
Eine Rückzahlung der Gratifikationen kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Denn nach dem Arbeitsvertrag erfolgen Bonuszahlungen (auch) "in Erwartung zukünftiger Betriebstreue", d. h. es soll nicht ausschließlich die in der Vergangeheit geleistete Arbeit belohnt werden.
Jedoch sind Sie aus meiner Sicht - die Wirksamkeit der Vertragsklausel unterstellt - längstens bis zum 31. März 2011 an das Arbeitsverhältnis gebunden. Sie können deshalb so kündigen, daß Sie mit Ablauf des 31. März 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne damit zur Rückzahlung der Boni verpflichtet zu sein.
Zu einem anderen Ergebnis kommt man nur, wenn man die Rückzahlungsklausel nicht "beim Wort nimmt" und zusätzlich annimmt, daß eine Kündigung nicht vor dem 31. März 2011 ausgesprochen werden darf.
Gegen die Wirksamkeit der so verstandenen Klausel bestehen jedoch Bedenken. Denn bezöge sich die Klausel auf den Ausspruch der Kündigung, wäre schon nicht eindeutig bestimmt, wie lange der Arbeitnehmer an das Arbeitsverhältnis gebunden ist. Auch ist zu bedenken, daß eine am Jahresende gewährte Gratifikation den Arbeitnehmer nur über den 31. März des Folgejahres binden kann, wenn sie ein Monatsgehalt erreicht (vgl. BAG, Urt. v. 21.05.2003 - 10 AZR 390/02).
Insgesamt gehe ich deshalb davon aus, daß Sie die Boni nicht zurückzahlen müssen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2011 kündigen.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Einschätzung weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt