Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten möchte:
1. Wirksamkeit der mündlichen Zusage des Arbeitgebers
Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die abweichend von den gesetzlichen oder den im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen getroffen werden, bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form. Daraus folgt, dass auch eine vom Arbeitgeber gegebene mündliche Zusage bindend ist und den Arbeitsvertrag insoweit abändert.
2. Beweislast
Soweit man die Aussage Ihres Chefs, er wolle niemanden aufhalten, als Einwilligung in eine Ihrem Bedarfsfall angepasste Verkürzung der einzuhaltenden Kündigungsfrist ansieht, wovon ich hier anhand Ihrer Schilderung ausgehen würde, wäre das weitere Problem die Beweisführungspflicht, der Sie im Streitfall ausgesetzt sind. Ich muss davon ausgehen, dass Ihr Chef seine Zusage in einem gerichtlichen Verfahren nicht bestätigen oder jedenfalls relativieren wird. Da es für seine Aussage auch keine Zeugen gibt, wird der von Ihnen prozessual zu führende Nachweis nicht gelingen.
Folglich ist die mündlich getroffene Zusage zwar formwirksam, in ihrem Fall aber rechtlich kaum durchsetzbar.
3. Schadensersatzansprüche
Soweit von einer Kündigungsfrist von drei Monaten auszugehen ist, können Sie Ihren Arbeitsvertrag erst mit Wirkung zum 31.12.2007
auflösen. Bis dahin sind Sie zur vertragsgemäßen Erbringung Ihrer Arbeitsleistung verpflichtet. Unterbleibt dies, weil Sie zwischenzeitlich für ein anderes Unternehmen tätig sind, entfällt auch die korrespondierende Pflicht des alten Arbeitgebers auf Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts gemäß dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn".
Darüber hinaus ist die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung aber auch eine Pflichtverletzung, die Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslöst. Die Höhe des Schadens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ein Schadensersatzanspruch "in unbegrenzter höhe", wie von ihnen befürchtet, droht allerdings nicht. Eine irgendwie geartete pauschalierte Forderung ist nicht zulässig. Der Schadensersatz muss vom Arbeitgeber genau beziffert werden. Es dürfte sich dabei um eventuelle Mehrkosten für eine qualifizierte Ersatzkraft handeln. Grundsätzlich denkbar wäre auch ein Ersatzanspruch für Schäden, die durch Ihren Ausfall und der fehlenden Möglichkeit, eine geeignete Ersatzkraft zu finden, im Unternehmen entstanden sind. Dies wären beispielsweise Umsatzeinbußen. Diese müssten allerdings vom Arbeitgeber nachgewiesen werden, was schwerfallen dürfte. Gehälter bzw. Gehaltsteile, die er ihnen hätte zahlen müssen sind im Übrigen gerade keine Schadensposition, da diese ja erspart bleiben.
Schließlich trifft Ihren Arbeitgeber eine Schadensminderungsobliegenheit. das bedeutet, dass er dazu verpflichtet ist, die Schäden so gering wie möglich zu halten. Er müsste sich daher so früh wie möglich um eine Ersatzkraft bemühen. Deswegen muss er sich insbesondere auch bemühen, eventuelle Mehrkosten zu vermeiden.
Ich hoffe sehr, Ihnen in Ihrer eiligen Angelegenheit einen kurzen Überblick über die bestehenden Risiken verschafft zu haben und wünsche Ihnen bei allen weiteren Schritten viel Erfolg. Für ergänzende Fragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Torsten Stumm-Hagendorn
Lieber Torsten Stumm-Hagendorn,
haben Sie vielen Dank für Ihre prompte und sehr ausführliche Antwort. Sie haben mir wirklich sehr geholfen.
Dürfte ich Sie vielleicht abschließend noch fragen, für wie hoch Sie das Risiko halten, dass ein Arbeitnehmer in so einem Fall vom Arbeitgeber gerichtlich in Anspruch genommen wird, wenn er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt? Und was würden Sie mir persönlich raten?
Sollte diese Nachfrage nicht mit den Regeln dieses Boards konform gehen, so hätte ich dafür Verständnis. Ein einziger kurzer Satz würde mir allerdings auch reichen. :-)
Vielen Dank nochmals für Ihre kompetente Hilfe.
Squanto.
Diese Frage lässt sich -Sie ahnen es!- kaum beantworten. Ob der Arbeitgeber gegen Sie vor Gericht zieht, ist auch Mentalitätsfrage. Das kann ich von hier aus nicht einschätzen.
Sie können aber davon ausgehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung je geringer ist, desto kleiner die Schadenssumme ist. Vielleicht haben Sie ja auch noch einen Anspruch auf Gewährung von Urlaub für dieses Jahr, mit dem Sie den Dezember wenigstens zum Teil überbrücken können.