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Arbeitsverhältnis kündigen nach Weiterbildung

24. September 2024 17:06 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


17:55

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beginne im Oktober die Weiterbildung zur Praxisanleiterin. Ich habe einen Vertrag dazu bekommen bei dem ich kein gutes Gefühl habe. In meinem Betrieb läuft es aktuell nicht so gut, das Klima stimmt einfach nicht mehr. Nun möchte ich jedoch eine Weiterbildung machen welche mir auch bewilligt wurde. Sollte es irgendwie nach der Weiterbildung dazu kommen das ich kündigen möchte, gibt es mit Sicherheit eine Möglichkeit zu kündigen ohne die Kosten der Weiterbildung tragen zu müssen. Hier ein Auszug aus dem Vertrag:

§ 1 Art und Dauer der Weiterbildung
Der Arbeitnehmer nimmt in der Zeit vom x bis x an einer berufsbegleitenden Weiterbildung zum „Praxisanleiter" bei der Firma xy
teil. Der zeitliche Umfang der theoretischen Weiterbildungsmaßnahme umfasst 300 Stunden.
Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ist im Interesse des Arbeitgebers und erfolgt auf Wunsch
des Arbeitnehmers.
§ 2 Freistellung und Vergütung
Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer für die Dauer des Blockunterrichts der theoretischen Weiterbil-dungsmaßnahme, insgesamt für 300 Stunden, das entspricht 37,5 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei. Zusätzlich benötigte Tage für das Abschlussgespräch, die Prüfung oder die Übergabe der Urkunde sind im Rahmen der Eigenbeteiligung, selbst zu tragen, in Form von Urlaub oder Freizeit-ausgleich. Die zu zahlende Vergütung wird ohne tätigkeitsbezogene Zulagen und Zuschläge nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate berechnet.
§ 3 Lehrgangskosten
Die durch die Bildungsmaßnahmen entstehenden und ggf. erstattungspflichtigen Kosten werden voraussichtlich betragen:
• Unterrichtskosten: 1.905,00 EUR
Vergütungsfortzahlung für 300 Stunden inkl. Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung: 6.717,00 EUR
• Gesamtkosten: 8.622,00 EUR

§ 5 Rückerstattung bei Ausscheiden nach Abschluss der Fortbildung
Kündigt der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Fortbildung das Arbeitsverhältnis, ohne dass dies auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitgebers oder auf Gründen beruht, die der Ver-antwortungs- und Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind oder kündigt der Arbeitgeber im gleichen Zeitraum das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so hat der Arbeitnehmer die von dem Arbeitgeber getragenen Unterrichtskosten und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozi-alversicherung) sofort zurück zu erstatten. Die Rückzahlungsverpflichtung mindert sich dabei für jeden vollen Monat des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung um 1/24 der Gesamtkosten. Die Rückzahlungsforderung kann mit Vergütungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen verrechnet werden.

Ist der Vertrag so überhaupt rechtsgültig ?

Mit freundlichen Grüßen

24. September 2024 | 17:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich ist eine solche Rückzahlungsklausel zulässig, sofern sie nicht unangemessen lange ist eine Bindung des Arbeitnehmers vorsieht. Dies vor dem Hintergrund, dass man durch eine solche Klausel den Arbeitnehmer auch in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl beeinflusst.

Wichtig ist zudem, dass der Arbeitnehmer selbst durch die Fortbildung oder Weiterbildung einen Vorteil für sein weiteres Berufsleben haben muss. Daneben muss der Grund des Ausscheidens auf bestimmte Fälle reduziert sein.

Entscheidend ist zudem, wie lange die Weiterbildung dauern soll, da die Bindungsdauer des Arbeitsgebers daran gemessen wird.

Bei einer Weiterbildungsdauer von 3-4 Monaten wird beispielsweise eine Bindungszeit von bis zu 3 Jahren als zulässig erachtet, wobei sich die Rückzahlungssumme mit der Zeit verringern muss.


Die von ihnen zitierte Regelung scheint auf den ersten Blick wirksam zu sein, sodass sie erst nach Ablauf von 12 Monaten nach beendeter keine Rückzahlungsverpflichtung mehr hätten. Eine weitere Möglichkeit, keine Rückzahlungsverpflichtung zu unterliegen, ,wäre wenn die Kündigung der Risikosphäre des Arbeitgebers unterliegt. Bei einem sehr schlechten Arbeitsklima käme dies wohl in Betracht, der Nachweis dessen würde jedoch ihnen obliegen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2024 | 17:50

Guten Abend,

Erst mal vielen Dank für ihre Antwort. Meine Rückfrage lautet:
Sollte ich nach der Weiterbildung die nächstes Jahr im Juni beendet ist schwanger werden, dann werde ich voraussichtlich direkt in ein beschäftigungsverbot geschickt werden und anschließend 1 Jahr elternzeit was bedeuten würde das ich fast 2 Jahre nach der Weiterbildung nicht auf Arbeit bin aber dennoch die rückzahlungsklausel von 12 Monaten einhalte da ja eine Schwangerschaft nicht explizit erwähnt wird und der Weiterbildungsvertrag in dieser Zeit nicht pausiert sondern weiter läuft.
Sehe ich das richtig ?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. September 2024 | 17:55

Entscheidend ist ausschließlich, ob das Arbeitsverhältnis binnen eines Jahres nach Abschluss der Weiterbildung beendet wird. Werden sie schwanger, sodass ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird und gehen anschließend in Elternzeit, so läuft das Arbeitsverhältnis und damit auch die Bindungsfrist weiter. Nach der Elternzeit wäre die Bindungsfrist daher abgelaufen, sodass eine Kündigung keine Rückzahlung mehr auslösen würde.

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