Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist eine solche Rückzahlungsklausel zulässig, sofern sie nicht unangemessen lange ist eine Bindung des Arbeitnehmers vorsieht. Dies vor dem Hintergrund, dass man durch eine solche Klausel den Arbeitnehmer auch in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl beeinflusst.
Wichtig ist zudem, dass der Arbeitnehmer selbst durch die Fortbildung oder Weiterbildung einen Vorteil für sein weiteres Berufsleben haben muss. Daneben muss der Grund des Ausscheidens auf bestimmte Fälle reduziert sein.
Entscheidend ist zudem, wie lange die Weiterbildung dauern soll, da die Bindungsdauer des Arbeitsgebers daran gemessen wird.
Bei einer Weiterbildungsdauer von 3-4 Monaten wird beispielsweise eine Bindungszeit von bis zu 3 Jahren als zulässig erachtet, wobei sich die Rückzahlungssumme mit der Zeit verringern muss.
Die von ihnen zitierte Regelung scheint auf den ersten Blick wirksam zu sein, sodass sie erst nach Ablauf von 12 Monaten nach beendeter keine Rückzahlungsverpflichtung mehr hätten. Eine weitere Möglichkeit, keine Rückzahlungsverpflichtung zu unterliegen, ,wäre wenn die Kündigung der Risikosphäre des Arbeitgebers unterliegt. Bei einem sehr schlechten Arbeitsklima käme dies wohl in Betracht, der Nachweis dessen würde jedoch ihnen obliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
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Guten Abend,
Erst mal vielen Dank für ihre Antwort. Meine Rückfrage lautet:
Sollte ich nach der Weiterbildung die nächstes Jahr im Juni beendet ist schwanger werden, dann werde ich voraussichtlich direkt in ein beschäftigungsverbot geschickt werden und anschließend 1 Jahr elternzeit was bedeuten würde das ich fast 2 Jahre nach der Weiterbildung nicht auf Arbeit bin aber dennoch die rückzahlungsklausel von 12 Monaten einhalte da ja eine Schwangerschaft nicht explizit erwähnt wird und der Weiterbildungsvertrag in dieser Zeit nicht pausiert sondern weiter läuft.
Sehe ich das richtig ?
Mit freundlichen Grüßen
Entscheidend ist ausschließlich, ob das Arbeitsverhältnis binnen eines Jahres nach Abschluss der Weiterbildung beendet wird. Werden sie schwanger, sodass ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird und gehen anschließend in Elternzeit, so läuft das Arbeitsverhältnis und damit auch die Bindungsfrist weiter. Nach der Elternzeit wäre die Bindungsfrist daher abgelaufen, sodass eine Kündigung keine Rückzahlung mehr auslösen würde.