Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank dafür, dass Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen hier unterscheiden, zwischen dem Kinderkrankengeld der Krankenkassen nach SGB V und der Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Erkrankung eines Kindes.
Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit eines Kindes richtet sich nach dem Paragraf 616 BGB, der die vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen betrifft.
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
§ 45 SGB V
, also der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist vom Gesetzeswortlaut her jedoch nachrangig , greift also nur ein, wenn der Arbeitnehmer nicht – also auch nicht nach § 616 BGB
– einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber hat.
Die Krankenkassen prüfen beim Arbeitgeber ,ob dieser nicht gemäß § 616 BGB
verpflichtet gewesen war, dem Arbeitnehmer für den Zeitraum, in dem er Krankengeld nach § 45 SGB V
bezogen hat, Lohn zu bezahlen.
Sollte das der Fall sein , fordert die Krankenkasse das an den Arbeitnehmer gezahlte Krankengeld vom Arbeitgeber zurück.
Der Paragraf 616 BGB kann jedoch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.
" Die Anwendung des Paragraf 616 BGB wird ausgeschlossen "
Sie sollten allerdings nicht dass den gesamten § 616 BGB
im Arbeitsvertrag ausschließen ,sondern nur einzelne Fallgruppen.
Wenn das Fernbleiben des Arbeitnehmers aufgrund einer Erkrankung des Kindes der häufigste Fall ist, ist es ratsam, das so im Arbeitsvertrag auszuschließen.
Dies führt dazu, dass Sie als Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwar von der Arbeitsleistung freistellen müsse, jedoch müsse. Sie für diesen Zeitraum nicht auch noch Lohn zahlen.
Der Arbeitnehmer hat vielmehr mit dieser arbeitsrechtlichen Regelung zugleich Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 SGB V
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 20.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Unklar geblieben sind für mich noch nachstehende 2 Aspekte meiner Frage:
1) Ist der folgende Passus (in der unten stehenden Version habe ich den § 45 entfernt) geeignet um die Entgeltfortzahlung für die genannte Fallgruppe auszuschließen?
§ ... Krankheit
Die Entgeltfortzahlung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers wird im Falle einer Freistellung des Arbeitnehmers wegen der Erkrankung eines Kindes ausgeschlossen.
2) Wie (soll heißen: auch ohne Einverständnis des AN?) kann ein solcher Passus in bestehende Arbeitsverträge aufgenommen werden?
Für diese Ausführung vorab besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
S. K.
Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworte:
Zu 1
Hier würde ich noch ergänzen, dass der Paragraf 616 BGB insoweit ausgeschlossen ist.
Ansonsten können Sie es so formulieren, wie Sie es oben geschrieben haben.
Zu 2
Da man sich an einen einmal geschlossenen Vertrag zu halten hat, kann dieser Passus nicht ohne Einverständnis des Arbeitnehmers in einen bestehenden Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht