Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Eine Nebentätigkeit ist zulässig, soweit der Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen hierzu enthält. Die grundsätzliche Untersagung einer Nebentätigkeit ist jedoch nicht zulässig (Hessisches LAG Az: 219 Sa 2046/00, ArbG Frankfurt am Main – Az.: 6 Ca 2166/00
). Die von Ihnen zitierte Vertragsklausel schließt eine Nebentätigkeit völlig aus, was als unangemessene Benachteiligung zu werten ist.
Unzulässig kann die Nebentätigkeit aber dann sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Konkurrenz macht, Schwarzarbeit vorliegt oder durch die Ausübung der Nebentätigkeit das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund ist es möglich, ein Nebentätigkeitsverbot zu vereinbaren. Dies ist aber nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hieran hat, was bei den genannten Gründen der Fall wäre. Ein generelles Verbot kann jedoch nicht wirksam vereinbart werden.
Es ist ratsam, die Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anzuzeigen, um keine Abmahnung zu riskieren. Verpflichtet hierzu sind Sie jedoch nur, wenn die Interessen des Arbeitgebers durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden können.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 26.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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