Im Vertrag steht hierzu folgendermaßen geschrieben: §2 Abs. 1 "Der Dienstwagen wird zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. ... Weiterhin heisst es im Vertrag: §2 Abs. 5 "Dem Arbeitnehmer ist die Mitnahme Dritter in dem Fahrzeug nicht gestattet, es sei denn, dass hierfür ein geschäftliches Interesse besteht. ... In unserem Vertrag haben wir den Widerruf der privaten Nutzung vereinbart: §9 Abs. 2 ff "Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht zur privaten Nutzung des Dienstwagens nach den vorstehenden Regelungen für die Zukunft aus sachlichen Gründen, insbesondere in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe, der Leistung oder des Verhaltens des Arbeitnehmers, auch schon früher zu widerrufen und die Herausgabe des Dienstwagens zu verlangen, sofern dies dem Arbeitnehmer zumutbar ist.