Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihre Frage besteht aus mehreren Einzelfragen. Um die Antworten nicht ausufern zu lassen, werde ich diese in der bei diesem Preis gebotenen Kürze beantworten. Sollten sich dann weitere Fragen ergeben, müssten Sie sich direkt an unsere Kanzlei wenden und die Beratung in Anspruch nehmen, die im Rahmen einer Erstberatung gedeckelt ist bei 190,00 € + MwSt.
zu 1.) Ist es mir innerhalb dieser 24 Monate jederzeit möglich, (mit einer 7 wöchigen Frist im Vorfeld) Teilzeitarbeit zu beantragen? Also z.B. wenn ich nach 18 Monaten Elternzeit mit 25 Wochenstunden wieder einsteigen will?
Falls ja, sollte ich dies bereits im Elternzeitantrag formulieren oder ist es nicht notwendig?
Sie können jederzeit Teilzeitarbeit beantragen, auch nach 18 Monaten. Die Vorlauffrist beträgt 3 Monate. Eine Formulierung im Elternzeitantrag ist nicht notwendig.
zu 2.) Falls sich dann in Verhandlungen zur Teilzeitstelle heraus stellt, dass Teilzeit zwar generell möglich ist, jedoch ohne passendes Zeitfenster am vormittag d.h. die angebotene Stelle könnte ich nicht antreten weil mein Kind dann unbetreut wäre, darf ich diese Stelle dann ablehnen und statt dessen die verbliebenen 6 Monate Elternzeit beanspruchen?
Hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit darf der Arbeitgeber bestimmen. Dabei handelt es sich um das sogenannte Direktionsrecht. Soweit Sie sich im Vorfeld also nicht mit dem Arbeitgeber über die Lage der Arbeitszeit einigen können, kommt eine Vereinbarung zur Teilzeit gar nicht zustande. Sie sollten also mit Antragstellung gleich Ihre Wünsche bezüglich der Lage der Arbeitszeit angeben. 1 Monat vor Beginn der Arbeitszeitverringerung muss der Arbeitgeber Ihnen mitteilen, ob die Teilzeit und Ihre Wünsche bezüglich der Lage der Arbeitszeit genehmigt wurden. Meldet er sich nicht, gilt sie als genehmigt. (§ 8 Abs. 5 TzBfG
)
zu 3.) Sollte dieser ungünstige Fall eintreten, darf ich dann vom Sonderkündigungsrecht nach § 19 BEEG
Gebrauch machen? Würde dieser meine reguläre Kündigungsfrist (s.o.) ausser Kraft setzen wenn ich ihn fristgerecht anwende? Und dürfte ich dann auch innerhalb dieser Restelternzeit eine neue Stelle suchen und antreten?
Das Sonderkündigungsrecht können Sie jederzeit, auch bei Vorliegen dieses ungünstigen Falles wahrnehmen. Hierbei ist nur zu beachten, dass 3 Monate Kündigungsfrist eingehalten werden müssen zum Ende der Elternzeit. Sollte Ihre Elternzeit also beispielsweise am 31.12.2017 enden, müssten Sie spätestens am 30.09.2017 kündigen. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber.
Die normale Kündigungsfrist würde damit außer Kraft gesetzt.
Sie dürften dann eine neue Stelle suchen, aber noch nicht antreten, da das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Elternzeit besteht. Insoweit müsste gegebenenfalls ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, mit welchem man das Arbeitsverhältnis auch früher beenden kann.
zu 4.) Sollte der günstige Fall eintreten und mein Arbeitgeber bietet mir eine passende Teilzeitstelle die ich dann antrete während der Elternzeit, kann ich vor Ablauf der 24monatigen Elternzeit einen weiteren Antrag auf eine Weiterführung dieser Teilzeitstelle nach der Elternzeit stellen?
Und in welcher Form hätte dies Auswirkungen auf meinen ursprünglichen Vertrag,verfällt der Rest meiner 36,5 Stunden dann für immer?
Die Teilzeit kann jedenfalls nach den Buchstaben des Gesetzes nur unbefristet beantragt werden. Eine Befristung der Teilzeit sieht das Gesetz nicht vor. Sollte Ihr Arbeitgeber allerdings eine Befristung mitmachen, würde nach Ende der befristeten Teilzeit wieder der normale Vertrag aufleben. Ohne Befristung bliebe es für immer bei der vereinbarten Stundenzahl. Ein Anspruch auf Rückkehr zu einer höheren Stundenzahl besteht nicht. (§ 9 TzBfG
)
Eine erneute Teilzeit könnte dann nach dem Gesetz erst wieder 2 Jahre nach der letzten Zustimmung bzw. Ablehnung des Teilzeitantrages durch den Arbeitgeber gestellt werden. (§ 8 Abs. 6 TzBfG
) Allerdings kann der Arbeitgeber auch schon vorher einem neuen Antrag zustimmen, er darf also vom Gesetz abweichen. Einen Anspruch hierauf gibt es aber, wie gesagt, nicht.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Um eine rechtssichere Antwort geben zu können, müsste ich mir den Arbeitsvertrag und die Tarifverträge ansehen.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Rechtsanwalt Andreas Tertel
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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