Gestaltungsmöglichkeiten für Erbe mit Wohnsitz im EU Ausland
beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth / Holm
Dabei gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Inländer sowohl unbeschränkt Steuerpflichtige als auch "erweitert" unbeschränkt Steuerpflichtige. Durch unseren Aufenthalt in Belgien seit mehr als 5 Jahren haben wir den steuerlichen Status als „erweitert" unbeschränkt Steuerpflichtiger eingebüßt und unterliegen somit den höheren Erschaftssteuersätzen der Klasse III (Freibetrag 20.000 Euro, 30% Steuer). ... Sollte diese "Heimweh-Unterbrechung" dann nicht auch aus Gründen der Rechtsgleichheit für den Erben Anwendung finden?