Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die rechtliche Grundlage für Schenkungen ist § 516 BGB
.
„Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt."
Bedarf die Schenkung einer eindeutigen Willenserklärung, müssen gemäß § 518 BGB
zudem Formvorschriften gewahrt werden. Das gilt insbesondere bei Immobilien, bzw Rechten an diesen. Das ist vorliegend der Fall, daher gebe ich den Hinweis an dieser Stelle auch.
zum Steuerlichen:
Die Schenkungssteuer richtet sich zunächst danach, in welchem Beziehungsgrad Schenkender und Beschenkter zueinander stehen. Außerdem gilt sie ab einer Gewissen Schenkungsgröße.
◾Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel – sowie im Todesfall, nicht aber bei Schenkungen: Eltern und Großeltern
◾Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, Geschwistern, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehegatten
◾Steuerklasse III: alle übrigen Schenkenden inklusive eingetragener Lebenspartner
In Ihrem Fall also gilt Steuerklasse I.
Nun sind aber jeweils Freibeträge(Höchstbeträge bis zu denen eine Schenkung steuerfrei bleibt) in den verschiedenen Kategorien zu berücksichtigen.
Momentane Freibeträge:
◾500.000 Euro: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
◾400.000 Euro: Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder
◾200.000 Euro: Enkel
◾20.000 Euro: Geschwister, Stief- und Schwiegereltern, Nichten, Neffen, geschiedene Ehegatten und alle anderen Personen
Diese Freibeträge gelten bei einer Schenkung alle 10 Jahre.
Das bedeutet, dass in Ihrem Fall der steuerfreie Betrag bei 400.000,00 EUR liegt. Je nachdem, wie viel der Anteil des Grundstückes mit eigengenutztem Wohnhaus wert ist, ist dies ggf. also sogar steuerfrei.
Für den Beschenkten in den USA gilt: Auch die "gift-tax" , fällt nur auf Seiten des Schenkers nicht aber bei dem Beschenkten an. Daher kommt es auf ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht an.
In den USA ist die Vermögensteuer fast überall abgeschafft worden. Lediglich in einigen Bundesstaaten und Countys (Bezirken) besteht sie noch formal.
Dem Grunde nach ist es aber so, dass die Vermögenssteuer erst ab einem gewissen Betrag anfällt, dass dürften 100.000 Dollar sein. Aber ja grundsätzlich hat der der Eigentum erwirbt ob teilweise oder ganz die Vermögenssteuer zu entrichten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Neubert,
besten Dank für Ihre ausführliche Antwort. Nur eine Frage noch:
Sie schreiben, dass die Vermögensteuer (property tax) nur noch in einigen Bundesstaaten existiert mit ca. 100,000 $.
Wie ist die Situation in Californien. Meines Wissens nach gibt es dort noch eine property tax. Ich hörte einmal von einem Freibetrag von mehreren Millionen $. Kann das sein?
Sehr geehrter Fragesteller,
In den USA wird in der Regel weder auf Bundes- noch auf Staaten- oder Kommunalebene eine allgemeine Steuer auf
das Vermögen von Privatpersonen erhoben. Manche Staaten sehen eine Steuer auf das Grundkapital oder eine Konzessionsteuer für Kapitalgesellschaften vor. Letzteres ist bei Ihnen nicht der Fall. Nach meiner Recherche kann ich Ihnen mitteilen dass dies auch für Kalifornien gilt- zumindest soweit es um die Property Taxes- also die Vermögenssteuer geht. Eine Erbschafts- und Schenkungssteuer existiert natürlich, beträfe aber nur den Schenkenden und nicht den der die Zuwendung erhält.
Einen Freibetrag generell in Höhe von Millionen halte ich für abwegig, da sich dann das Erheben der Steuer dem Grunde nach nicht lohnen würde.
Mit freundlichen Grüßen
V. Neubert