Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist.
Dabei steht jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt, er beträgt 205.000 € für Kinder.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung vom 27. Februar 1997 unter Berücksichtigung späterer Änderungen.
Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Zuwendungen, die einer Person von ein und derselben Person zufallen, zur Berechnung der Steuer zusammengerechnet, also im Ergebnis wie eine Zuwendung behandelt.
Es ist also egal, ob es sich um viele kleine Zahlungen oder eine große handelt. Diesbezüglich müssen Sie sich keine Gedanken machen.
Besondere Regeln gelten z.B. für Firmenanteile oder Immobilien.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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