Haftung von Verein und Vorstand bei Reisen in Kriesengebiete?
vom 13.10.2013
60 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA / Bad Nauheim
Besteht in solchen Fällen eine Haftung des Vereins für Schäden, die dem Resienden Vorstandmitglied oder Dritten (etwa der Bundegrierung) aufgrund spezifischer Risken des Reiseziels entstehen (Verwundung, Enführung, Tod). 2.