Bestärkt durch dahingehende Aussagen unserer Mutter vermuteten wir im Übrigen, dass die Übertragung des Hauses vor allem dem Zweck dienen sollte, meinem Bruder das Haus zukommen zu lassen, seinen Anteil am Erbe damit zu erhöhen und so finanziell seines Geschwistern gleichzustellen, die im Verlauf der Jahre aus eigener Kraft Wohneigentum gebildet haben. 4.Ohne unsere Beteiligung hat meine Mutter ihr Haus schließlich meinem Bruder im Jahr 2003 per notariellem Grundstücksübertragungsvertrag nebst Auflassung „im Wege der vorweggenommen Erbfolge“ übertragen. ... Frage: Können meine Schwester und ich gegenüber meinem Bruder Ansprüche aus der Grundstücksübertragung geltend machen, weil der Anteil, den wir zur Gleichstellung erhalten haben, nicht der Erbquote des Berliner Testament entspricht, ja nicht einmal die Höhe des Pflichtteils ausmacht?