Es stellt sich mir nun die Frage welch rechtlicher Spielraum dem behandelnden Arzt gegeben war. Folgende Annahmen bei seiner Entscheidung sollen zugrunde gelegt werden: 1) Der behandelnde Arzt wusste NICHT, dass bei einem 5-monatig zurückliegenden Aufenthalt in der gleichen Klinik mit gleichem Krankheitsbild einer künstlichen Beatmung bereits widersprochen wurde 2) Der behandelnde Arzt hatte Kenntnis über die Alzheimererkrankung meiner Mutter und darüber, dass diese sich bereits im Endstadium befindet (Verlust des Gehvermögens, Verlust des Sprachvermögens, überwiegende Bettlägerigkeit) 3) Der behandelnde Arzt hatte Kenntnis, dass meine Mutter wiederholt an Lungenentzündung erkrankt war 4) Der behandelnde Arzt ging davon aus, dass meine Mutter ohne die künstliche Beatmung sterben wird 5) Der behandelnde Arzt wusste, dass die Einleitung einer künstlichen Beatmung bei Alzheimerpatienten nur schwer rückgängig machbar ist, da es bei einer Entwöhnung von der Beatmung und Extubierung notwendig ist, die verabreichten sedierenden und relaxierenden Medikamente schrittweise zu reduzieren beziehungsweise abzusetzen. Und dies dazu führt, dass der (Alzheimer)-Patient (in diesem Fall meine Mutter) beim Aufwachen versucht sich gegen die eingeführten Schläuche zu wehren, aufgrund der Alzheimererkrankung jedoch im Gegensatz zu anderen Patienten keine Möglichkeit besteht durch Sprache den Patienten die Situation erklären und zur Ruhe ermutigen zu können, so dass die Medikamentengabe wieder erhöht werden muss und eine Beendigung der eingeleiteten künstlichen Beatmung nicht absehbar ist.