Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwischen Ihnen und dem Hausarzt ist ein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Nach § 630a Abs. 1 BGB
sind Sie als Patient verpflichtet, dem Behandelnden die vereinbarte Vergütung zu gewähren, wenn nicht ein Dritter (z.B. eine Krankenkasse oder private Krankenversicherung) zur Zahlung verpflichtet ist.
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall keine Kasse oder Versicherung für die Behandlungskosten aufkommt.
Muss der Patient selbst die Vergütung für die Behandlung bezahlen, kommt es für die Höhe der Vergütung darauf an, was vereinbart wurde. Vorliegend ist streitig, in welcher Höhe die Vergütung vereinbart wurde. Während Ihr Arzt behauptet, es sei pro Abtragen jedes Mals ein Betrag von 200 € vereinbart worden, sagen Sie, die Ärztin habe für das Abtragen beider Male eine Gesamtsumme von 200 € genannt. Da die Vereinbarung offenbar nur mündlich unter vier Augen getroffen wurde, lässt sich nachträglich nicht mehr ermitteln, welche genaue Höhe der Vergütung vereinbart wurde.
In diesem Fall gilt die taxmäßige Vergütung, und in Ermangelung einer taxmäßigen Vergütung die übliche Vergütung als vereinbart (§ 630b
in Verbindung mit § 612 Abs. 2 BGB
). Das Abtragen von Malen ist eine kosmetische Behandlung, für die die Kassen nicht einspringen. Hierfür ist keine taxmäßige Vergütung im Rahmen der Gebührenordnung der Kassenärztlichen Vereinigung festgelegt.
Abzustellen ist also darauf, welcher Betrag üblicherweise für das Abtragen von Malen als Honorar vereinbart wird. Im Streitfall muss dieser Betrag durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.
Nach § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB
muss der Behandelnde dem Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren, wenn der Behandelnde weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Der Arzt hätte sie also vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Behandlungskosten informieren müssen. Dies hätte in Textform erfolgen müssen. Textform bedeutet, dass die Erklärung in lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss (§ 126b BGB
). Eine nur mündliche Unterrichtung ist hier nicht ausreichend.
Der Arzt hat seine Informationspflicht über die voraussichtlichen Kosten jedenfalls teilweise verletzt, als er Sie nicht verständlich und in Textform über die vollen, voraussichtlich anfallenden Kosten aufklärte. Hieraus entsteht Ihnen ein Anspruch auf Schadenersatz, mit dem Sie gegen den Anspruch des Arztes auf Zahlung der Behandlungskosten aufrechnen können, wenn Ihnen ein Schaden durch die Verletzung der Informationspflicht entstanden ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behandlung medizinisch nicht erforderlich war und nur kosmetischen Zwecken diente, und davon auszugehen ist, dass Sie die Behandlung in Kenntnis der anfallenden Kosten nicht hätten durchführen lassen. Hiervon ist beim Abtragen von Malen auszugehen (wenn es nicht gerade wegen akuter Hautkrebsgefahr medizinisch unaufschiebbar geboten war).
Soweit daher die Honorarforderung des Arztes für das Abtragen der Male jedenfalls über 200 € hinausgeht, können Sie dagegen mit einem Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der ärztlichen Informationspflicht aufrechnen und brauchen in dieser Höhe keine Zahlung zu leisten. (Mit den Kosten für das Ablasern in Höhe von 150 € und für das Abtragen der Male in Höhe von insgesamt 200 € waren Sie vor der Behandlung einverstanden, so dass Ihnen insoweit durch die unzureichende ärztliche Aufklärung kein Schaden entstanden ist.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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