Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Grundsätzlich ist die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten über die zu erwartenden Kosten eine Nebenpflicht aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag.
Wenn der Zahnarzt sich nicht an die Kostenerstattung der Krankenkassen hält und insoweit keine Aufklärung des Patienten erfolgt, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Patient kann dann verlangen, dass der Zahnarzt seine Honorarrechnung storniert.
Unter dieser Art von Aufklärung ist Folgendes zu verstehen:
Seitens des Patienten besteht unstreitig ein Interesse daran, in Kenntnis der voraussichtlichen Kosten der Behandlung eine vernünftige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise treffen zu können. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass den Arzt - über seine eigentliche Pflicht zur Ergreifung aller für die Erzielung des Heilerfolgs erforderlichen medizinischen Maßnahmen hinaus - auch Informationspflichten in Bezug auf wirtschaftliche Auswirkungen seiner Behandlung treffen. Zu den Pflichten der Behandlungsseite gehört es deshalb, auf die voraussichtliche Kostenhöhe, mögliche vom Patienten zu tragende Eigenanteile sowie kostengünstigere Behandlungsalternativen hinzuweisen.
Im Streitfall muss, wenn der Vorgang auf dem Richtertisch liegt, allerdings nicht der Arzt die ordnungsgemäße wirtschaftliche Aufklärung, sondern der Patient die Pflichtverletzung beweisen (OLG Celle, Urteil vom 28.05.2001 - 1 U 28/00
).
Insgesamt beurteilt sich die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung nach den Einzelfallumständen.
Der Zahnarzt ist höchstpersönlich verpflichtet, die Aufklärung vorzunehmen. Medizinisches Personal dürfen mangels Approbation das Aufklärungsgespräch nicht führen.
In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt hat die Helferin des Arztes Ihrer Tochter das Einverständnisformular ausgehändigt. Ihre Tochter hätte aber vom Arzt selber über die Zusatzkosten informiert werden müssen.
Meines Erachtens ist Ihre Tochter unter den von Ihnen geschilderten Umständen nicht verpflichtet die Rechnung zu begleichen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen hinsichtlich einer ersten Einschätzung weitergeholfen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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