Die Erschienenen verneinten die Frage des Notars. ... Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Prenzlauer Berg, Flur …………………., Flurstück ………………….., belegen Esmarchstraße 9, verbunden mit Sondereigentum an Wohnung/Teileigentum Nr. ………………laut Aufteilungsplan. ... Der Notar wird von den Vertragschließenden unwiderruflich angewiesen, den hinterlegten Anzahlungsbetrag nach Abzug der Notarkosten zuzüglich Zinsen und abzüglich Bankspesen nach den Anweisungen des Verkäufers auszuzahlen, wenn dieser Vertrag aus Gründen, die nicht der Verkäufer, wohl aber der Käufer zu vertreten hat, nicht zur Durchführung kommt, insbesondere dann, wenn der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten ist, nachdem der Käufer den Restkaufpreis einschließlich der zu entrichtenden Kostenvorschüsse nicht oder nicht vollständig fristgemäß auf dem Notaranderkonto eingezahlt hat.