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Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 2 Jahren

7. Januar 2005 11:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Thema Schönheitsreparaturen ist schon sooo oft behandelt worden, und doch finde ich keinen Eintrag, der genau meine Frage beantwortet.

Wir haben den Mietvertag fristgerecht nach 2 Jahren und 1 Monat gekündigt. Die Wohnung wurde damals renoviert übernomen.

Im Mietvertrag steht folgendes:
------------------------------------------------------------
§11 Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Tapezieren und Anstreichen der Wände, streichen der Decken, chemische Reinigung des Tepichbodens sowie sachgerechtes Reinigen Fenster und Türen.

Die Schönheitsreparaturen sind in angemessenen Fristen:
in Küchen, Bädern und Duschbädern alle 3 Jahre ab Einzug,
in Wochn- und Schlafräumen alle 5 Jahre ab Einzug,
in sonstigen Räumen alle 7 Jahre ab Einzug fachgerecht durchzuführen.
Der Mieter ist dem Vermieter zum Nachweis über die Ausführung verpflichtet. Ist der Nachweis nicht schlüssig möglich, so gelten die Schönheitsreparaturen im Zweifel als nicht angebracht.
Spätestenst bei Auszug sind die Schönheitsreparaturen zu erledigen.

Kommt der Mieter bei Auszugaus der Wohnung mit der Durchführung
der Schönheitsreparaturen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt ohne Nachfristsetzung die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter abzulehnen. Die Arbeiten können dann durch einen Dritten erbracht werden, der Mieter ist dem Vermieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§16 Beendigung des Mietverhältnisses

Bei Beebdigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume
in vertragsgemäßem Zustand zurück zu geben.
Die Schönheitsreparaturen müssen spätestens zum Ausszug fachgerecht fertiggestellt sein.

----------------------------------------------------

1. Sind wir bei Auszug nach 2 Jahren und 1 Monat zur Schönheitsreparaturen verpflichtet?

Wenn die Wände noch sauber sind, reicht es wenn wir den Tepichboden reinigen, die Küche und das Badezimmer anstreichen, die Türen und Fenster reinigen und die Löcher in Wänden im übrigen Räumen zukleben?

2. Im Schlafzimmer befinden sich Schimmelschäden, die wir dem Vermieter gemeldet haben. Müssen wir diesen Raum anstreichen?


Ich bedanke mich sehr fuer eine Antwort.

Mit freundlichen Grüssen,

AL

7. Januar 2005 | 12:30

Antwort

von


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50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wie Sie wissen hat der BGH starre REgelungen über SR - die nicht auf die Renovierungsbedürftigkeit abstellen - für unwirksam erklärt. Ihre Regelung stellt nicht darauf ab.

Daher ist Ihr Vorgehen wie unter 1. in Ordnung (falls der Vertrag keine andere REgelung enthält)

Wenn Sie den Vermieter bzgl. des Schimmelbefalls zur Abhilfe aufgefordert haben, dann müssen Sie diese Arbeiten natürlich nicht vornehmen. Etwas anderes könnte gelten, wenn Sie für den Schimmelbefall infolge unzureichner Lüftung verantwortlich wären.

Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Klaus Wille

ANTWORT VON

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