Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sollte eine entsprechende Vereinbarung in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen werden. Sinnvoller als die Vereinbarung eines Mietverhältnisses oder einer Lösung, die als solches gewertet werden kann, ist jedoch eine andere Lösung.
Die Situation wäre wesentlich besser zu handhaben, wenn im Kaufvertrag einfach der Übergabetermin für die Immobilie auf den 01.04.2014 festgelegt werden würde. Die sonstige Vertragsabwicklung kann hier beibehalten werden. Die vorgesehene Mietzahlung könnte dann direkt vom Kaufpreis abgezogen werden. Durch eine solche Regelung kann die weitere Nutzung nicht als Mietverhältnis ausgelegt werden, so dass Ihnen hieraus keine Probleme entstehen können.
Hinsichtlich der Schäden, die zwischen Vertragsschluss und Übergabe entstehen, kann eine Regelung in den Vertrag aufgenommen werden. Üblich ist bei Kaufverträgen über Bestandsimmobilien ein kompletter Ausschluss von Mängelansprüchen. Für Schäden, die zwischen Vertragsschluss und Übergabe entstehen, wird häufig eine abweichende Regelung getroffen, nach der hier die gesetzlichen Ansprüche bestehen und die Verkäufer verpflichtet sind, das Haus in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Zustand zu erhalten. Dies ist in der Regel interessengerecht, da Sie als Käufer das Haus nur in dem Zustand bei Vertragsschluss bewerten können. Es ist jedoch letztendlich eine reine Verhandlungssache, wer dieses Risiko übernimmt. Wenn die Verkäufer das Risiko von Schäden in der Übergangszeit tragen sollen, sollte auf jeden Fall eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufgenommen werden. Für die Heizung müsste dann eine abweichende Regelung gefunden werden, falls Sie die Kosten einer Erneuerung tragen möchten.
Es bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Folgen eines verspäteten Auszuges der Verkäufer vertraglich zu regeln. Einerseits kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden, wie von Ihnen bereits angeführt. Hierdurch würden Sie aber lediglich eine Zahlung erhalten, nicht jedoch das Haus.
Falls die Verkäufer sich tatsächlich weigern sollten, das Haus zu räumen, müssen Sie auch bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zunächst ein Gerichtsverfahren durchführen, dass sehr lange dauern kann und hohe Kosten verursacht. Erst mit einem entsprechenden Gerichtsurteil können Sie dann einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Daher ist eine ausschließliche Vereinbarung einer Vertragsstrafe nur bedingt geeignet, um das von Ihnen angestrebte Ziel einer Räumung des Hauses zu erreichen. In den Vertrag kann jedoch eine Erklärung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aufgenommen werden. Die Verkäufer würden sich hinsichtlich der Räumung des Grundstücks unter die sofortige Zwangsvollstreckung unterwerfen. Sie könnten sich dann nach dem Übergabetermin von dem Notar eine vollstreckbare Ausfertigung des Vertrages aushändigen lassen und damit sofort einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Dies stellt ein effektives Mittel dar, um eine zügige Räumung zu erreichen. Häufig reicht allein die Androhung aus, um räumungsunwillige Verkäufer umzustimmen. Gerade in Fällen, in denen die Verkäufer in einen Neubau ziehen möchten, der bei Vertragsschluss noch nicht fertig gestellt ist, ist eine solche Regelung empfehlenswert. Hier kann es leicht zu Verzögerungen kommen.
Eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfung kann jedoch nicht gegenüber Mietern umgesetzt werden. Auch daher ist es sinnvoll, hier keine Vereinbarung mit den Verkäufern zu treffen, die in einem Streitfall in irgend einer Form als Mietverhältnis gewertet werden kann.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es sich hier um eine erste Einschätzung handelt, die eine persönliche Beratung nicht vollständig ersetzen kann. Ebenso weise ich darauf hin, dass die Einschätzung lediglich aufgrund der Schilderung in der Anfrage basiert. Sofern entscheidende Punkte zum Sachverhalt fehlen, kann sich die Bewertung natürlich ändern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiter helfen konnte, auch wenn ich die Fragen durch den abweichenden Vorschlag nicht exakt beantwortet habe. Falls aus Ihrer Sicht Bedenken gegen den von mir vorgeschlagenen Lösungsweg bestehen, stehe ich natürlich für eine Klärung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Arne Schültge
Rechtsanwalt