Ihres Aufenthalts: 1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 Abs. 6 AufenthG (Studentin), abgelaufen 2) Eine ebenfalls abgelaufene Fiktionsbescheinigung, die 1) verlängert, ebenfalls kürzlich abgelaufen 3) Eine Bescheinigung der Ausländerbehörde, dass 1) und 2) noch bis Ende des Jahres weitergelten 1) Enthält folgende Nebenbestimmung: "Die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie studentische Nebentätigkeiten sind gestattet. ... Alternativ wären ihr laut AG nur Kündigung oder unbezahlter Urlaub als Optionen geblieben. ... Mir ist unklar, ob das hier relevant ist, ob sie unter die genannten Ausnahmen fällt, und ob sie die Mittel überhaupt selbst in Anspruch nimmt (und nicht der Arbeitgeber).