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Gewerblicher Rechtsschutz/Mietvertrag

| 25. April 2009 17:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gewerblicher Mietvertrag, Konzessionärsmietvertrag in einem Supermarkt. Supermarkt zahlt 9,50 Euro Miete, verlangt aber vom Mieter 52,- Euro p/m². Mietwucher?
Es gibt keine Klausel über Konkurrenzschutz, Supermarkt verkauft Blumen, räumt einmal Blumen direkt weg und zwei Jahre später, bei einer nochmaligen Aktion gibt es schriftlich, dass dies eine einmalige Sache gewesen wäre. Es gibt ein einstweiliges Verfügungsverfahren, Landgericht gibt Mieter Recht, während der Revision beim OLG lässt der Anwalt zu und rät an, dass der Mieter einen Lieferdeal macht. Dieser Grund ist dann der Grund für das OLG dem Vermieter Recht zu geben, dem Mieter wird aber ein Vergleich vorgeschlagen, der eher Schlecht als Recht ist. Anwalt reagiert kaum beim OLG. Danach werden die Messer auf den Mieter geschliffen und permanent Druck und Bedrohungen ausgesprochen. Bank verweigerte Existenzfestigungsdarlehen (vom Gewerbekundenberater zugesagt, aber vom Filialleiter abgelehnt) Einmal sogar vor Zeugen wurde der Mieter bedroht! ,,Wenn Sie nicht spuren sorge ich dafür dass sie rausfliegen!" Mieträume wurden auf mehr als 26° Celsius aufgeheizt. Es kam dann zur Leistungsverweigerung durch den Mieter, fristlose und ausserordentliche Kündigung durch den Vermieter, neuer Fachanwalt für Mietrecht (alter Hase) der alles nachgemessen hat und viele Anträge gemacht hat. Aufrechnung wegen Mängel, Mietminderung wegen mehr als 10% der Mietfläche, 50% des Supermarktes wurden umgebaut, etc. Nur § 535 BGB i.V.m. § 320 BGB wurde nicht beantragt. Räumungsklage wurde stattgegeben, trotz Anerkenntnis von Mietminderungen durch Richter, weil Klausel im Vertrag stand, dass der Mieter keine Mietminderung machen darf, diese Klausel ist dem Wortlaut nach vom BGH als nichtig erklärt worden. Diese Mietminderungen wurden auch auf Richterzuspruch in Abzug gebracht! Dann wurde der Betrag des Teil-Urteils, den der Mieteranwalt dem Mieter angesagt hat überwiesen, 7 Tage später Kontopfändung. Dann sofort nochmal wegen anderer Filiale. Das Selbe, nur wurde die Überweisung bei der Bank nicht ausgeführt, weil das Konto noch gesperrt war. Mieter hat dann direkt Einzahlung vorgenommen und taggleich wurde das Geld gutgeschrieben, trotzdem Kontopfändung nach sieben Tagen! Dann fünf Monate später Kontokündigung. Man wolle sich nicht einmischen, Gläubiger ist Großkunde! Zwischenzeitlich wurden die Einkaufsmöglichkeit vernichtet, Versteigerung ist Hauptlieferant des Supermarktes und half an der Vernichtung mit. Vermieter stellt drei Holzkohlepaletten auf die Mietfläche 2 Meter hoch, damit der Mieter nicht mehr gesehen wird. etc. Schlussurteil des Landgerichts folgte wo dem Vermieter das Recht aus § 535 BGB zugesprochen wurde, aber keine Sätze über das Mieterrecht aus § 535 BGB , welches der BGH an erster Stelle ausspricht! Schuldner erhebt während der Zwangsvollstreckung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, keiner reagiert. Schuldner stellt Vollstreckungsgegenklage mit Einrede des nicht erfüllten Vertrags, der selbe Richter lehnt ab. Teil-Urteil 2005, Schlussurteil April 2007. Nach dem Schlussurteil hat der Fachanwalt für Mietrecht ein familiäres Problem, seine Eltern sind schwer Krank und gestorben. Keine Rechtsbehelfe mehr eingeleitet, wäre sinnlos, möchte Mandat bitte nicht weiter betreuen. Schuldner steht alleine da, kein Geld, damals keine Ahnung! Was kann man noch machen? Wer will diesen Fall übernehmen? Biete Erfolgshonorar an 30 % vom Schaden! Wettbewerbsverstoß?
Mehr Geld habe ich nicht!

27. April 2009 | 11:04

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich, die Rechtslage im Rahmen der hier vorzunehmenden Erstberatung abschließend zu bewerten, ohne eine ausführliche Kenntnis der Akten des Vorprozesses zu haben.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gelange ich jedoch leider zu dem Ergebnis, dass Sie rechtlich nichts weiter unternehmen können, um entweder materiell-rechtlich das Verfahren fortzusetzen oder sich gegen die Zwangsvollstreckung zu wehren.

Ein Rechtsmittel gegen das inzwischen rechtskräftige Schlussurteil, das im April 2007 ergangen ist, ist nicht mehr statthaft. Rechtsmittel gegen Urteile können gem. §§ 517 , 548 ZPO nur binnen einer Notfrist von einem Monat eingelegt werden. Lediglich ausnahmsweise im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses kommt eine Wiederseinsetzung in die Rechtsmittelfrist in Betracht. Gem. § 234 III ZPO unterliegt diese Widerseinsetzung in den vorigen Stand selbst einer Ausschlussfrist, die ein Jahr beträgt. Da auch diese Frist verstrichen ist, können Sie gegen das rechtskräftige Urteil nicht mehr vorgehen.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung können Sie die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB nicht erheben. Dies ist eine materiell-rechtliche Einwendung. Die Prüfung des materiellen Rechts obliegt dem Richter im Rahmen des Erkenntnisverfahrens, aufgrund des Grundsatzes der Formalisierung der Zwangsvollstreckung jedoch nicht dem Vollstreckungsorgan im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Hätten Sie die Einrede im Prozess erfolgreich geltend gemacht, wäre die Konsequenz gem. § 322 BGB lediglich eine Verurteilung Zug-um-Zug, aber nicht eine Klagabweisung. Das heißt, dass Sie auch dann verurteilt worden wären. Dann hätten Sie die Zwangsvollstreckung nur solange aufschieben können, bis der Gerichtsvollzieher Ihnen die Gegenleistung gem. § 756 ZPO in einer annahmeverzugsbegründenden Art und Weise angeboten hätte.

Auch im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage können Sie die Einrede des nichterfüllten Vertrags nicht geltend machen, da diese regelmäßig gem. § 767 II ZPO präkludiert ist. Im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage werden solche Einwendungen nicht berücksichtigt, die der Schuldner bereits im Erkenntnisverfahren hätte vortragen können. Der Gesetzgeber räumt der mit der Rechtskraft des Urteils einhergehenden Rechtssicherheit hier einen höheren Stellenwert ein als der materiellen Gerechtigkeit.

Daher sehe ich in diesem Fall keinerlei Möglichkeiten des juristischen Vorgehens mehr.

Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 27. April 2009 | 11:51

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

die Einrede des nicht erfüllten Vertrags hindert den Verzug des Schuldners, so dass der Mieter nicht verurteilt werden kann. So der BGH, wie auch der Anspruch auf Erfüllung besteht neben der Mietminderung nach § 536 BGB . Dies muss der Richter in erster Instanz ermitteln, so wie der Anwalt wissen und beantragen. Machen dass beide nicht, liegt ein Fehlverhalten vor? Anwaltshaftung, bzw. Richterhaftung? Richter sind nahezu nicht haftbar zu machen!!! BGH Urteil 2004, der Schuldner ist in der ZV zu hören, der Anspruch sei Erfüllt kommt hier zum tragen, die Einrede kann auch in der Vollstreckungsgegenklage erhoben werden, so Pallant, Schmitz, etc. Es gibt auch ein BGH Urteil dass dieser Auffassung ist! BGH IX ZB 32/04 , 05.11.2004!
Man müsste ein neues Verfahren eröffnen, dass beweist, dass das erste Urteil falsch ist, weil der Anwalt Beweise zurückgehalten hat, die die Einrede des nicht erfüllten Vertrags möglich gemacht hätte, oder aber in der Anwaltshaftung die notwendige Konsequenz ziehen?
Meine Fragen:
Wie kann ein Mieter die Miete schulden, wenn der Vermieter dafür den Grund herbeiführt? Kann ich heute noch wegen Arglistigkeit, Sittenwidrigkeit, oder Vorsatz vorgehen und damit erreichen, dass die Kündigung unwirksam wird?Das Urteil aufgehoben werden kann?
Immerhin muss der Vermieter die Gewährleistung nach § 535 BGB als Erster bringen, dann muss der Mieter erst Miete bezahlen!
Ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2009 | 12:05

Sehr geehrter Fragesteller,

der Eintritt des Schuldnerverzugs wird nur dann verhindert, wenn der Schuldner nicht vorleistungsverpflichtet ist. In der Regel enthalten Mietverträge jedoch eine solche Verpflichtung, da der Mieter die Miete zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten hat. Selbst wenn der Verzug nicht eingetreten wäre, folgt daraus bloß, dass keine Verurteilung in die Verzugszinsen stattfinden kann. Eine Verurteilung zur Leistung selbst erfolgst selbstverständlich, bloß nicht gerade unbedingt, sondern Zug-um-Zug, was gerade die Wirkung des Zurückbehaltungsrechts ist. Sie verwechseln insoweit die Begriffe der Fälligkeit und der Vollwirksamkeit (Palandt/Heinrichs, § 286 Rn. 12).

Bei fehlendem Parteivortrag kann ein richterliches Fehlverhalten nicht vorliegen. Aufgrund der Dispositionsmaxime hat das Gericht im Zivilprozess nur zu berücksichtigen, was die Parteien vortragen. Ihr Rechtsanwalt hätte also die Einrede erheben müssen. Gegebenenfalls liegt eine anwaltliche Pflichtverletzung vor, falls dem Anwalt ein Verschuldensvorwurf zu machen ist.

Der Erfüllungseinwand ist in der Zwangsvollstreckung selbstverständlich zu berücksichtigen. Dies ist aber etwas völlig anderes als die Einrede des nichterfüllten Vertrags.

Grundsätzlich kann diese Einrede im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage erhoben werden, aber nur wenn sie nicht im konkreten Fall präkludiert ist. Dass dem so ist, tragen Sie ja selbst vor, indem Sie darauf abstellen, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte Berücksichtigung finden müssen.

Ein neues Verfahren desselben Streitgegenstands ist wegen des Einwands entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Allenfalls kann dies Gegenstand eines Regressprozesses gegen den Anwalt werden.

Die causa der Mietzahlungspflicht besteht im Mietvertrag, nicht im Verhalten des Vermieters. Nein, Sie können wegen entgegenstehender Rechtskraft keine zweite Entscheidung über denselben Streitgegenstand erwirken. Selbst im Mangelfall besteht ja die Mietzahlungspflicht grundsätzlich fort, kann allenfalls dilatorisch gehemmt sein, aber auch das nur, wenn die Einrede zuvor außergerichtlich erhoben worden ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. April 2009 | 00:40

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Meiner Meinung nach war die Antwort überflüssig, da ich auf Rat der drei anderen Kollegen vorher die Einstellung verändern sollte, was aber durch die Annahme der Beratung unmöglich war. Nur dass zu beantworten was schon klar war, ohne nähere Details zu kennen ist meiner Meinung nicht das Ziel dieser Seite. Es gibt Anwälte die nehmen alles mit, obwohl sie auf ihrem Profil angeben, dass sie nur 5 % ihres Tätigkeitsbereichs im Gewerbemietrecht haben. Einen Weg zu beschreiben, der eine Möglichkeit herbei führt, wäre eine Antwort auf den Eintrag gewesen. So z.B. durch eine Klage auf Erfüllungsansprüche des Mieters, die bestehen bleiben und beweist, dass der Vermieter als Großvermieter wissen muss, warum der Mieter die Miete nicht zahlt, dazu muss man geboren sein. So auch die Ansprüche des Mieters in Form einer Schadensersatzklage wegen immaneten Konkurrenzschutzverstoß, die auch beweist, dass zwar nachträglich der Mieter beweist, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, deshalb der Ver

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Stellungnahme vom Anwalt:

Diese Bewertung ist unzutreffend. Die juristische Tätigkeit besteht nicht darin, das zu schreiben, was der Fragesteller hören will, sondern objektiv zu beraten, auch wenn das Ergebnis nicht immer wünschenswert ist.

Wie sich im Anschluss an die Beratung in mehreren aufgedrängten Emails von Seiten des Fragestellers gezeigt hat, ist dieser beratungsresistent.

Es mag jeder Leser selbst eine Schlussfolgerung daraus ziehen, wieso der Fragesteller sämtliche Verfahren verloren hat und der ehemals beauftragte Rechtsanwalt das Mandat nicht mehr fortführen wollte.

Der Fragesteller ist offensichtlich beratungsresistent.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. April 2009
2,2/5,0

Meiner Meinung nach war die Antwort überflüssig, da ich auf Rat der drei anderen Kollegen vorher die Einstellung verändern sollte, was aber durch die Annahme der Beratung unmöglich war. Nur dass zu beantworten was schon klar war, ohne nähere Details zu kennen ist meiner Meinung nicht das Ziel dieser Seite. Es gibt Anwälte die nehmen alles mit, obwohl sie auf ihrem Profil angeben, dass sie nur 5 % ihres Tätigkeitsbereichs im Gewerbemietrecht haben. Einen Weg zu beschreiben, der eine Möglichkeit herbei führt, wäre eine Antwort auf den Eintrag gewesen. So z.B. durch eine Klage auf Erfüllungsansprüche des Mieters, die bestehen bleiben und beweist, dass der Vermieter als Großvermieter wissen muss, warum der Mieter die Miete nicht zahlt, dazu muss man geboren sein. So auch die Ansprüche des Mieters in Form einer Schadensersatzklage wegen immaneten Konkurrenzschutzverstoß, die auch beweist, dass zwar nachträglich der Mieter beweist, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, deshalb der Ver


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