Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Bei der kleinen Anwartschaftsversicherung werden im Regelfall lediglich das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand des Versicherten bei Vertragsschluss für den Fall eines Wechsels in eine Krankheitskostenvollversicherung festgeschrieben.
Wenn Sie durchgängig eine kleine Anwartschaft andienen, dann muss sich der Versicherer auch an sein Leistungsversprechen halten.
Ferner sind der bei Vertragsschluss durch eine Risikoprüfung festgestellte Gesundheitszustand und die danach vorgenommene Risikoeinstufung durch den Versicherer als erworbenes Recht anerkannt, was bedeutet, dass der Gesundheitszustand des Versicherten anlässlich des Tarifwechsels insoweit nicht neu bewertet werden darf, als die Leistungen des Zieltarifs auch bereits vom Ausgangstarif abgedeckt waren (BVerwG 5.3.1999 – 1 A 1/97
, VersR 1999, 743
, 744 f; Lorenz/Wandt, VersR 2008, 7, 9 mwN).
Sind allerdings einzelne Leistungsbereiche des Ausgangstarifs im Zieltarif nicht enthalten, hat der Versicherte keinen Anspruch darauf, dass im Zuge des Tarifwechsels diese Leistungsbereiche aus dem Ausgangstarif aufrechterhalten werden, so das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt 28.10.1998 – 7 U 6/98
, VersR 1999, 86
).
Der Versicherer hat von seinem Recht nach Nr. 2.2 der Musterbedingungen der Musterbedingungen für die Anwartschaftsbedingungen Gebrauch gemacht.
Hier steht in der Tat, dass der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung nach Ablauf der 2-Monatsfrist verlangen kann.
http://www.sdk.de/files/1.599i.pdf
Daher hat Ihr Versicherer leider Recht.
Es tut mir außerordentlich leid, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft geben kann.
Ob ein Statuswechsel beziehungsweise ein Tarifwechsel in einen anderen ggf. den Standarttarif in Betracht kommt, der den Leistungen der GKV nachgebildet ist, kann ich Ihnen nicht sagen, denn dies müssten Sie mit dem Versicherungsvermittler Ihrer Wahl besprechen, der den Inhalt der Tarife der Gesellschaft kennt.
Ohne Kenntnis Ihrer Krankheit halte ich eine Ablehnung jedoch für wenig realistisch, eher einen Risikozuschlag oder einen Ausschluss von Leistungen eben für diese Krankheit.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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